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Krankenversicherung: Gesundheitsreform

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Gesundheitsreform: Was sich für gesetzlich und privat Krankenversicherte ändert

Grundsätzlich gilt ab dem 1. Januar 2009 in der Krankenversicherung die Versicherungspflicht für alle Bundesbürger. Wer, aus welchen Gründen auch immer, seinen Versicherungsschutz in der Vergangenheit verloren hat, kann in seine letzte Versicherungsgesellschaft zurückkehren – ob in die gesetzliche oder in die private Krankenversicherung.

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Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse entfallen bei privatem Basistarif

Bei einer Rückkehr zur privaten Krankenversicherung können Sie sich seit Mai 2008 im günstigen Standardtarif versichern. In diesem Tarif dürfen keine Risikozuschläge berechnet oder Leistungsausschlüsse von den privaten Krankenversicherungen vorgenommen werden.

Ab dem 1. Januar 2009 wird der Standardtarif der privaten Krankenversicherungen zum „Basistarif“. In diesen Tarif müssen die Privatversicherer, ähnlich wie gesetzliche Krankenkassen, jeden Bürger aufnehmen. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und dürfen deren Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Beitrag des Basistarifes wird bei finanzieller Hilfsbedürftigkeit halbiert.

Ab dem 1. Januar 2009 besteht die Möglichkeit für alle freiwillig gesetzlich Versicherten, innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht, in den Basistarif einer PKV ihrer Wahl zu wechseln. Bis zum 30. Juni 2009 besteht für alle, die bereits privat versichert sind, die Möglichkeit auf den Basistarif jedes Privatversicherers umzusteigen. Privatversicherte, die den regulären PKV-Beitrag nachweislich nicht mehr bezahlen können oder mindestens 55 Jahre alt sind, können bei ihrer Versicherung bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif wechseln. Wer nach dem 31. Dezember 2008 eine private Krankenversicherung abschließt, kann auf Wunsch zu einem späteren Zeitpunkt zum Basistarif jedes anderen PKV-Unternehmens wechseln.

Verbesserung der Übertragung der Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung
Ein Teil der Versicherungsbeiträge wird in der PKV zur Bildung von Altersrückstellungen verwendet. Diese bilden die finanziellen Reserven, mit denen höhere Behandlungskosten von älteren Versicherungskunden aufgefangen werden sollen. Durch die Gesundheitsreform wird die Übertragbarkeit dieser Altersrückstellungen bei Wechsel des privaten Krankenversicherers erleichtert. Bei einem Wechsel des privat Krankenversicherten von einem Volltarif in den Basistarif innerhalb des gleichen Versicherungsunternehmens, werden ab dem 1. Januar 2009 die kompletten Altersrückstellungen in den neuen Vertrag übertragen. Bei einem Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers, bucht dieser nur die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs um. Beim Wechsel von einer privaten zur gesetzlichen Krankenkasse verfallen die Altersrückstellungen auch zukünftig.

Einführung des Gesundheitsfonds bei den gesetzlichen Krankenversicherungen
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds gilt ab dem 1. Januar 2009 der gleiche Beitragssatz für alle gesetzlich Krankenversicherten. Die Krankenkassen ziehen dann die Beiträge für den staatlich verordneten Gesundheitsfonds ein. Dieser verteilt das Geld dann entsprechend der Versicherungsstrukturen wieder unter den Kassen. In der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bleiben Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen auch zukünftig beitragsfrei mitversichert.

Durch Selbstbeteiligung, Hausarzttarife und Kostenrückerstattung sparen Kassenkunden
Ab 2009 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, auf Wunsch ihrer Mitglieder Tarife mit Selbstbeteiligung, vergünstigte Hausarzttarife und Kostenerstattung anzubieten. Besonders kostengünstig wirtschaftende Krankenkassen dürfen ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen und Beitragsrückerstattungen gewähren. Kommen gesetzliche Krankenversicherer nicht mit dem vom Gesundheitsfonds zugewiesen Geld aus, müssen sie ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge berechnen. Ein solcher Mehrbeitrag darf jedoch nicht höher als 1% des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten sein. Einkommensunabhängig dürfen Zusatzbeiträge bis zu 8 Euro im Monat erhoben werden. Wer Grundsicherung für Senioren oder Sozialhilfe bezieht, muss einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst zahlen. Das Grundsicherungsamt oder die Sozialbehörde übernimmt in diesem Fall den Mehrbetrag. Als Versicherter kann man auch weiterhin nach jeder Beitragserhöhung zu einer kostengünstigeren Krankenkasse wechseln. Auf die Wechselmöglichkeit bei Beitragserhöhung müssen die Kassen ihre Kunden hinweisen.

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