Bruchschaden

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Bruchschaden

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Die Gebäudeversicherung und die Hausratversicherung können im Rahmen der Leistungswasserversicherung für Frost- und sonstige Bruchschäden aufkommen. Berücksichtigt werden können Wasserzuleitungs-, Ableitungs- und Heizungsrohre. Bei der Hausratversicherung gilt die Pflicht, bei kaltem Wetter die Wohnung ausreichend zu beheizen. Zudem muss der Versicherte wasserführende Rohre entleeren, wenn er für längere Zeit nicht im versicherten Gebäude sein wird. So können Rohrbruchschäden durch Frost vermieden werden.

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