Freistellungsauftrag

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Freistellungsauftrag

Jeder Steuerpflichtige braucht Kapitalerträge bis zu 801 Euro (verheiratete 1602 Euro) pro Jahr nicht zu versteuern (Freibetrag). Bis zu diesen Grenzen kann er Freistellungsaufträge an kapitalanlegende Einrichtungen geben. Kapitalerträge, für die er eigentlich Kapitalertragsteuern zu zahlen hätte, bleiben dadurch steuerfrei.

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