Fußgänger-Rechtsschutz

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Fußgänger-Rechtsschutz

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Frühere Bezeichnung für den zum Verkehrs-Rechtschutz und zum Fahrer-Rechtsschutz gehörenden Rechtsschutz für alle Fälle der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast. Fußgängereigenschaft endet z.B. · beim Betreten eines Gebäudes (z.B. Privathaus, Kaufhaus); · beim Verlassen eines für Fahr- und Gehzwecke bestimmten öffentlichen Weges, (z.B. auf Vereinssportanlage, auf Betriebsparkplatz); · bei der Aufnahme einer sportlichen Tätigkeit (z.B. Skateboardfahren, Skilaufen u.ä.). Radfahrereigenschaft endet z.B. · beim Betreten oder Befahren eines privaten Grundstückes; · bei Beendigung der körperlichen Verbindung zum Fahrrad. Rechtsschutz besteht aus: · Allgemeiner Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, · Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz; · Allgemeiner Straf-Rechtsschutz; · Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, · Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz, · Verkehrs-Straf-Rechtsschutz.

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