Gliedertaxe

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Gliedertaxe

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Die Gliedertaxe entstammt der privaten Unfallversicherung. Sie dient der Bestimmung des Invaliditätsgrads und der darauf beruhenden Zahlung an den Versicherten. Je höher der Invaliditätsgrad, desto umfassender die Zahlung. Für jeden Körperteil gelten bestimmte Prozentsätze, die sich zum Teil zwischen den Versicherern unterscheiden. Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand etwa zählt bei der normalen Gliedertaxe als 55-prozentige Invalidität. Manche Versicherer definieren hier einen höheren Invaliditätsgrad und eine entsprechend höhere Entschädigung.U. a. gelten bei der normalen Gliedertaxe bei Verlust oder vollständiger Funktionsuntüchtigkeit folgender Körperteile folgende Invaliditätsgrade:

  • Arm im Schultergelenk: 70 Prozent
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 Prozent
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 Prozent
  • Hand im Handgelenk: 55 Prozent
  • Daumen: 20 Prozent
  • Zeigefinger: 10 Prozent
  • anderer Finger: 5 Prozent
  • Bein bis über der Mitte des Oberschenkels: 70 Prozent
  • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent
  • Fuß im Fußgelenk: 40 Prozent
  • Auge: 50 Prozent

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils oder Sinnesorgans gilt der entsprechende Anteil des Prozentsatzes als Invalidität.

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