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Hausrat & Gebäude
Über die Wohngebäude-Versicherung sind auch solche Schäden geschützt, die durch den Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Landung entstanden sind.
Der Begriff „Luftfahrzeug“ wird in § 1 des Luftverkehrsgesetzes wie folgt bestimmt:
„Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper.“
