Anzeige des Versicherungsfalles

Sie, als Versicherter (formell: Versicherungsnehmer), haben bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden unverzüglich anzuzeigen und das Abhandenkommen versicherter Gebäudebestandteile und sonstiger Gegenstände auch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Hierzu ist von Ihnen ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen.

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