Damit sind Maschinen bezeichnet, die vornehmlich einer Arbeitsverrichtung dienen.
Sind sie nicht Kfz-zulassungspflichtig oder werden sie trotz prinzipieller Zulassungspflicht ohne Zulassung benutzt (in Kiesgruben, auf Flughäfen usw.), fallen sie wie stationäre Maschinen unter den Berufs-Rechtschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst fahrbar sind oder von Motorfahrzeugen mitgeführt werden, wie z.B. Walzen, Pflüge, Eggen. Rechtsschutz für vertragliche Auseinandersetzungen setzt den Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht voraus.
Sind die Arbeitsmaschinen als Kfz zugelassen (z.B. Hub- und Gabelstapler sowie Geräteträger für Land- und Forstwirtschaft), werden sie wie Sonderfahrzeuge behandelt und sind im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes zu versichern.
