Aufsichtspflicht

Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften gemäß BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Nur bei besonderen Härtefällen kann es zu einer Haftung kommen. Anschließend haften Minderjährige bis zum Erreichen der Volljährigkeit nur, falls sie ihr Unrecht anerkennen.

Aufsichtspflichtige können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In dem Fall müssen die Aufsichtspflichtigen den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt hat.

Wichtig zu wissen: Vom Gesetzgeber wird im Schadenfall zunächst immer eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet. Wenn Sie aufsichtspflichtig sind, können Sie sich von der Schadenersatzpflicht nur in folgenden Fällen entlasten: Wenn Sie nachweisen, dass Sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder dass der Schaden auch bei gehöriger (ausreichender) Beaufsichtigung entstanden wäre. Die Beweislast bei der Haftung des Aufsichtspflichtigen bezeichnet man deshalb als „umgekehrte Beweislast“.

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