Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres haften gemäß BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) nicht. Nur bei besonderen Härtefällen kann es zu
einer Haftung kommen. Anschließend haften Minderjährige bis zum Erreichen der
Volljährigkeit nur, falls sie ihr Unrecht anerkennen.
Aufsichtspflichtige können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben. In dem Fall müssen die Aufsichtspflichtigen
den Schaden ersetzen, den das beaufsichtigte Kind einem Dritten widerrechtlich
zugefügt hat.
Wichtig zu wissen: Vom Gesetzgeber wird im Schadenfall zunächst immer eine
schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vermutet. Wenn Sie
aufsichtspflichtig sind, können Sie sich von der Schadenersatzpflicht nur in
folgenden Fällen entlasten: Wenn Sie nachweisen, dass Sie ihrer
Aufsichtspflicht genügt haben oder dass der Schaden auch bei gehöriger
(ausreichender) Beaufsichtigung entstanden wäre. Die Beweislast bei der Haftung
des Aufsichtspflichtigen bezeichnet man deshalb als „umgekehrte Beweislast“.
