Ein Ausschluss von der privaten Unfallversicherung besteht, bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Trunkenheit, Schlaganfällen, epileptischen oder anderen Krampfanfällen, wenn Sie eine Straftat vorsätzlich ausführen, bei Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, inneren Unruhen, wenn Sie als Versicherter auf der Seite der Unruhestifter waren, wenn Sie Luftfahrzeuge als Luftfahrzeugführer benutzen, Sie eine mit Luftfahrzeugen verbundene berufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Fotograf, der Luftaufnahmen macht) oder Sie aktiv an einer Rennveranstaltung mit Motorfahrzeugen teilnehmen. Ferner bei Schäden durch Kernenergie, bei Gesundheitsschäden durch Strahlen, außer sie sind durch einen Unfall verursacht, bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen, die Sie als Versicherter selbst vornehmen oder vornehmen lassen, bei Infektionen, sofern diese nicht durch einen Unfall verursacht wurden, bei geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzungen, Vergiftungen (nicht Verätzungen) durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, Bauch- und Unterleibsbrüche, Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen an inneren Organen, sofern diese nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind sowie krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen.
