Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welcher
Einkommenshöhe Versicherte prozentual eingeforderte Beiträge zahlen müssen. Bei
einem Einkommen über der Grenze wird von dem darüber liegenden Gehaltsanteil
kein Beitrag abgezogen.
Im Jahr 2011 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen (in brutto und pro Jahr):
- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 44.550 Euro
- Gesetzliche Rentenversicherung: West: 66.000 Euro; Ost: 57.600 Euro
- Gesetzliche
Arbeitslosenversicherung: entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung
