Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welcher Einkommenshöhe Versicherte prozentual eingeforderte Beiträge zahlen müssen. Bei einem Einkommen über der Grenze wird von dem darüber liegenden Gehaltsanteil kein Beitrag abgezogen.

Im Jahr 2011 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen (in brutto und pro Jahr):

- Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 44.550 Euro
- Gesetzliche Rentenversicherung: West: 66.000 Euro; Ost: 57.600 Euro
- Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung

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