Deliktsfähigkeit

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden 3 Stufen der Deliktsfähigkeit unterschieden: 1) die Deliktsunfähigkeit: Deliktsunfähig - und damit nicht haftbar - sind: - Minderjährige unter 7 Jahren (siehe auch § 828 (1) BGB) - geistig Verwirrte und Bewusstlose (§ 827 BGB). 2) die beschränkte Deliktsfähigkeit, das betrifft Kinder bzw. Jugendliche zwischen dem 7. bis 18. Lebensjahr sowie Taubstumme, d. h., sie sind nur dann für eine schädigende Handlung verantwortlich, wenn sie bei der Vornahme der Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten, § 828 Abs. 2 BGB. 3) Die unbeschränkte Deliktsfähigkeit, worunter man die volle Verantwortlichkeit für das eigene Tun oder Unterlassen versteht. Nur wenn der Schädiger auch deliktsfähig ist, kann er zum Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet werden.

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