Fahrzeug-Rechtsschutz

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Alte Bezeichnung für jetzigen Verkehrs-Rechtsschutz. Der Rechtsschutz bezieht sich auf ein im Versicherungsschein bezeichnetes Fahrzeug. Daraus folgt, dass neben dem Versicherten - in der Regel Eigentümer oder Halter des versicherten Fahrzeuges - jeder Mieter, Entleiher, Leasingnehmer, berechtigter Fahrer und berechtigter Insasse des Fahrzeuges mitversichert ist (§ 21, Abs. 3). Als besondere Form des Verkehrs-Rechtsschutzes gilt der Fahrzeug-Rechtsschutz auch für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Zum Beispiel als Fahrer jedes Fahrzeuges, als Fahrgast, als Fußgänger und als Radfahrer. Fahrzeug-Rechtschutz besteht aus: · Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz, · Verkehrs-Straf-Rechtsschutz, · Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, · Verkehrs-Rechtsschutz in Vertrags- und Sachenrecht, · Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen. · Steuer-Rechtschutz vor Gerichten. Ausnahme : Auf Gegenstände im Fahrzeug, beispielsweise die Ladung, erstreckt sich der Fahrzeug-Rechtschutz nicht.

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