Fahrzeugteile

Aus der Kategorie: KFZ (Auto, Motorrad, LKW)
In § 12 (1) AKB wird der Versicherungsumfang der Fahrzeugversicherung folgendermaßen beschrieben: "... die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile ..." Mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sachen (Ladung) gehören nicht zu o. g. versicherten oder versicherbaren Teilen. Prinzipiell sind alle Serienausstattungen, die fest am oder im Fahrzeug eingebaut sind ohne Zusatzbeiträge gegen die im § 12 (1) AKB aufgeführten Gefahren und Schäden mitversichert. Da heute aufgrund des technischen Fortschritts kaum ein Fahrzeugbesitzer zwischen Serien-, Sonder- oder Zusatzausstattung unterscheiden kann, liegt den AKB eine ständig zu aktualisierende "Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile" bei. Diese Liste unterscheidet zwischen: 1. ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile, z.B. Diebstahlsicherungen Bordcomputer Reserverad usw. 2. ohne Beitragszuschlag mitversicherte Teile bis zu einem Neuwert von insgesamt 4.000?, z.B. CB-Funk-Gerät 1 CD-Player 1 Kassettenrecorder usw. 3. gegen Beitragszuschlag versicherbare Teile, z.B. Panzerglas fest eingebautes Autotelefon mit Antenne Spezialaufbauten. 4. nicht versicherbare Teile, z. B.: Autoatlas Mobiltelefon Garagentoröffner. Soweit nicht nach o.g. Liste eine Befreiung vom Beitragszuschlag vorliegt, ist für die zu versichernden und versicherbaren Teile stets der Neuwert der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Ist im Versicherungsvertrag keine Vereinbarung zu beitragspflichtigen Teilen getroffen bzw. haben Sie nach Vertragsschluss hinzugekommene Teile nicht gemeldet, ist Ihre Versicherung im Schadenfall nicht zum Ersatz der beschädigten, zerstörten entwendeten Teile verpflichtet.

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