Bei Rentenbezügen wird eigenes Einkommen erst angerechnet, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird.
Bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten liegt der Freibetrag beim 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts (2011: alte Bundesländer: 725,21 Euro, neue Bundesländer: 643,37 Euro).
Bei Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6-fache des aktuellen Rentenwerts (2011: alte Bundesländer: 483,47 Euro, neue Bundesländer: 428,91 Euro).
Der jeweilige Freibetrag wird für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenbeziehers um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts erhöht (2011: alte Bundesländer: 153,83 Euro, neue Bundesländer: 136,47 Euro).
In welchem Umfang eine Rente einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung steuerfrei ist,
ist abhängig von der Zahlungsdauer. Die Berufsunfähigkeitsrente wird mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Dieser Ertragsanteil steigt mit der Länge der Zahlungsdauer (rund ein Prozentpunkt pro Jahr). Wird ein lediger Versicherter berufsunfähig und ihm wird 15 Jahre lang Rente gezahlt, sind 16 Prozent hiervon steuerpflichtig. Bekommt er jährlich 21.000 Euro ausgezahlt, so muss er hiervon 3.360 Euro (den Ertragsanteil) versteuern. Liegt dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einkünften unter dem Steuerfreibetrag, muss er keine Steuern zahlen.
