Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt.
Zwei typische Bespiele:
- die Haftung des Tierhalters
- die Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Öltank)
