Gefährdungshaftung

Zum Schutz der Allgemeinheit hat der Gesetzgeber eine besondere Form der Haftung festgeschrieben - die Gefährdungshaftung. Dabei geht es darum, Schadenersatz zu leisten, wenn aufgrund einer bestimmten Gefahrenlage auch ohne persönliches Verschulden ein Schaden eintritt. Zwei typische Bespiele: - die Haftung des Tierhalters - die Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Öltank)

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