Die Gliedertaxe entstammt der privaten Unfallversicherung.
Sie dient der Bestimmung des Invaliditätsgrads und der darauf beruhenden
Zahlung an den Versicherten. Je höher der Invaliditätsgrad, desto umfassender
die Zahlung.
Für jeden Körperteil gelten bestimmte Prozentsätze, die sich zum Teil zwischen
den Versicherern unterscheiden. Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand
etwa zählt bei der normalen Gliedertaxe als 55-prozentige Invalidität. Manche
Versicherer definieren hier einen höheren Invaliditätsgrad und eine
entsprechend höhere Entschädigung.
U. a. gelten bei der normalen Gliedertaxe bei Verlust oder
vollständiger Funktionsuntüchtigkeit folgender Körperteile folgende
Invaliditätsgrade:
- Arm im Schultergelenk: 70 Prozent
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 Prozent
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 Prozent
- Hand im Handgelenk: 55 Prozent
- Daumen: 20 Prozent
- Zeigefinger: 10 Prozent
- anderer Finger: 5 Prozent
- Bein bis über der Mitte des Oberschenkels: 70 Prozent
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 Prozent
- Fuß im Fußgelenk: 40 Prozent
- Auge: 50 Prozent
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils
oder Sinnesorgans gilt der entsprechende Anteil des Prozentsatzes als
Invalidität.
