Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist in einigen Sparten vom Gesetzgeber als Pflichtversicherung (PflVersG) vorgegeben. Die bekannteste gesetzliche Versicherungspflicht besteht für Kraftfahrzeuge. Aber auch Architekten, Statiker, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Jäger und Besitzer von Luftfahrzeugen müssen sich gegen das Haftpflichtrisiko versichern. Bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer, ihn von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, für die er auf Grund von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen einzustehen hat. Der Haftpflichtversicherer übernimmt dabei Personen-, Sach- oder auch Vermögensschäden. Tritt der Schadenfall ein, überprüft die Versicherung die Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruches. Ist der Anspruch unberechtigt, weist die Versicherung diesen zurück (passive Rechtsschutzfunktion). Je nach Funktion der versicherten Person wird zwischen Privat-Haftpflicht., Betriebs-Haftpflicht., Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Kraftfahrt-Haftpflicht, Gewässerschaden-Haftpflicht, Luftfahrt-Haftpflicht u.a. unterschieden. Weil es keinen fixen Versicherungswert gibt - wie etwa bei der Hausrat- oder Wohngebäude-Versicherung - ist die vereinbarte Versicherungssumme die Höchsthaftungsgrenze für die Versicherung, d.h. der Betrag, den die Versicherung im Schadenfall maximal zahlt.
