Wenn Sie einen Unfall erleiden, der nach Abschluss der Heilbehandlung eine kosmetische Operation erfordert, übernimmt die Versicherung die hierdurch entstehenden Kosten für
- Arzthonorare
- sonstige Aufwendungen bei der kosmetischen Operation
- Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik, deren Höhe insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt ist.
Die kosmetische Operation und die klinische Behandlung müssen bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall erfolgt sein.
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger für die Kosten eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die Versicherung nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an Ihre Versicherung halten.
