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und Unfall
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke (§ 3 I AUB).
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald Sie im Sinne von § 3 I AUB nicht mehr versicherbar sind, also zu den o.g. Personengruppen gehören. Gleichzeitig endet die Versicherung (§ 3 II AUB).
Der für dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke seit Vertragsabschluss bzw. Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichtete Beitrag wird von der Versicherung zurückgezahlt (§ 3 III AUB).
