Lebenspartner, nicht ehelicher
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Lebenspartner, nicht ehelicher
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Sie können einen Partner des anderen Geschlechts mit dem eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft besteht, wie einen Ehegatten in Ihren Rechtschutz-Vertrag als mitversicherte Person einschließen. Manche Versicherungen erkennen auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften an.
Ihr Partner muss gegenüber dem Versicherer namhaft gemeldet werden. Der Einschluss erfolgt durch entsprechende Dokumentierung im Versicherungsschein oder Nachtrag.
Für den Zeitraum, in dem Ihr Partner Rechtschutz erhält, sind auch dessen Kinder im gleichen Umfang wie Ihre Kinder mitversichert.
Der Rechtsschutz besteht aber nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
Für Auseinandersetzungen des Partners gegen Sie, als Versicherungsnehmer, besteht kein Rechtschutz.
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