Regelbeitrag

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Regelbeitrag

Selbstständig Erwerbstätige, die der Versicherungspflicht unterliegen (z.B. in die Handwerksrolle eingetragene Handwerksmeister wie Bäcker, Frisöre und Metzger), müssen grundsätzlich monatlich Beiträge zahlen, die sich nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße richten. Dieser Regelbeitrag beträgt im Jahre 2005 bei der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit in den alten Ländern 470,93 Euro und 395,85 Euro monatlich, wenn die selbstständige Tätigkeit in den neuen Ländern ausgeübt wird.

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