Veräußerung

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Veräußerung

Sie haben bei Veräußerung Ihres Fahrzeugs die gesetzliche Verpflichtung, dies Ihrer Versicherung unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer tritt automatisch in den bestehenden Versicherungsvertrag (außer Insassen-Unfall) mit allen Rechten und Pflichten ein. Sowohl für den Käufer als auch für die Versicherung ergibt sich daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Umsetzungsfrist von einem Monat. Mit der Veräußerung Ihres Fahrzeugs ist die erworbene Schadenfreiheit für Sie nicht verloren. Versichern Sie ein anderes Fahrzeug, das derselben oder niedrigeren Fahrzeuggruppe angehört wie das veräußerte, kann die Schadenfreiheit in Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung für das erworbene Fahrzeug übernommen werden. Auch wenn Sie Ihr veräußertes Fahrzeug nicht durch ein neues ersetzen, kann die Schadenfreiheit auf ein anderes Ihrer Fahrzeuge, z.B. auf den bisher schlechter eingestuften Zweitwagen, angerechnet werden.

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