Verkehrsopferhilfe
finanzen.de Lexikon

Verkehrsopferhilfe
Kategorie(n):
Der 1963 gegründete Verein "Verkehrsopferhilfe" (VOH) tritt bei so genannten Fahrerfluchtschäden und Fällen des "Nichtversichertseins" ein.
Finanziert werden diese Leistungen durch den in § 12 PflVersG für die Mitglieder des HUK-Verbandes vorgeschriebenen Entschädigungsfond. Voraussetzung ist, dass das am Unfall beteiligte Fahrzeug des Schädigers nicht ermittelt werden kann und dem Verkehrsopfer gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung Schadenersatzansprüche zustünden, wenn sie bekannt wären.
Eintrittspflicht der VOH ist nicht nur in Fahrerfluchtfällen gegeben, sondern auch, wenn falsche Angaben zur Person gemacht wurden oder ein gefälschtes Kennzeichen benutzt wurde. Außerdem wenn der Geschädigte es fahrlässig unterließ, Kennzeichen und Namen der Beteiligten zu notieren.
Die Höhe der Leistungspflicht unterliegt einigen Einschränkungen, die in § 12 PflVersG beschrieben sind.
Haben Sie nicht gefunden, was Sie interessiert hat?
Nutzen Sie unsere Suchfunktion, um detailierte Informationen zu finden:
Suche
Fanden Sie diese Seite nützlich?
Dann klicken Sie auf +1, um Ergebnisse von finanzen.de bevorzugt bei Google angezeigt zu bekommen. So können Sie sich auch bei zukünftigen Fragen rund um das Thema Versicherung und Finanzen sicher sein, immer eine kompetente Antwort zu erhalten.





