Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Bankkunden. Demnach darf eine Bank ihre Gebührensätze nicht beliebig verändern. Ähnliches gelte für das Zinsanpassungsrecht. Die Zinsänderungsklausel dürfe die Bank nicht einseitig begünstigen. Die Richter forderten genauere Kriterien für Veränderungen bei Gebühren oder Zinssätzen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken.
Konkret kippten die Richter eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zweier Sparkassen. Dort heißt es unter anderem, dass „die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse (...) nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“ werden können. Diese Klausel kritisierten die Richter als zu schwammig. "Die Klausel entspricht insofern nicht den Anforderungen, als dass keine eindeutigen Voraussetzungen geregelt sind", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers.
Weiterhin stellte der Bundesgerichtshof mit seinem Grundsatzurteil vom 21. April klar, dass Banken für bestimmte Leistungen keine Gebühren erheben dürfen. Das gelte unter anderem dann, wenn die Aufgaben gesetzlich vorgeschrieben seien oder sich aus dem Vertrag ergeben, zum Beispiel bei Kontenpfändungen oder Barauszahlungen am Schalter.







