Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern gestärkt. So könne es als Falschberatung ausgelegt werden, wenn ein Bankberater verschweigt, dass das Kreditinstitut durch Rückvergütungen von empfohlenen Wertpapieren profitiert. Die Bank muss beweisen, dass sie nicht vorsätzlich falsch beraten hat.
Bei dem verhandelten Fall hat eine GmbH nach Beratung einer Bank im Jahr 2000 knapp 250.000 Euro für Investitionen in Aktien und Aktienfonds aufgewendet. Der Bankberater verschwieg dem Kunden, dass die Bank aus den Ausgabeaufschlägen der Fonds Rückvergütungen erhielt. Aufgrund eines Kursabsturzes wollte der GmbH-Geschäftsführer die Geldanlage wieder rückgängig machen. Dieser Fall hatte den BGH bereits zum zweiten Mal beschäftigt. (Az: XI ZR 586/07 vom 12. Mai 2009)
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs trägt die Bank die Beweislast dafür, dass Sie den Kunden nicht falsch beraten hat. Diese Beweisführung stellt sich bei dem beschriebenen Fall als schwierig dar, da die Bank ihre Anlageberater nicht dazu aufgefordert hat, über Rückvergütungen zu informieren. Lediglich ein "Rechtsirrtum", den es allerdings ebenfalls zu beweisen gilt, könnte zu Gunsten der Bank sprechen.







