Wenn ein Beschäftigter durch einen Arbeitsunfall schwerbehindert geworden ist, besteht für ihn nicht unbedingt ein staatlicher Rentenanspruch. Diese Tatsache wird nun gestützt durch einen Entschluss des Hessischen Landessozialgerichts. Dieser besagt, dass die staatliche Rentenkasse einem Schwerbehinderten keine Erwerbsminderungsrente auszahlen muss, wenn sie Transportkosten im Interesse einer Arbeitstätigkeit unterstützt. Dies liegt vor bei einer Bezuschussung für Taxifahrten oder für ein behindertengerechtes Auto. Das Gericht argumentierte damit, dass Rehabilitation wichtiger sei als Rente.
Ein 54-jähriger Elektroinstallateur hatte nach einem Arbeitsunfall auf verminderte Erwerbsfähigkeit geklagt. Er könne weder weit laufen noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Gutachter befanden jedoch, dass der gehbehindert gewordene Mann leichtere Tätigkeiten ausüben könne. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen sagte ihm die Finanzierung von Taxikosten und Zuschüsse für ein behindertengerechtes Auto zu. Laut dem Landessozialgericht bestehe damit kein Rentenanspruch. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist man in einer solchen Situation oft besser beraten.
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Taxi statt Erwerbsminderungsrente
Freitag, der 21.05.10
Rentenkasse muss nicht zahlen, wenn sie Transportkosten finanziert
Henry Kasulke
Redaktion br>






