Für Alg-II-Empfänger, die privat krankenversichert sind, besteht kein Anspruch auf volle Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger, sofern die Beiträge den Satz überschreiten, der an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen wäre. Dies entschied nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle. Die jeweilige Behörde muss nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags leisten, den sie an eine gesetzliche Krankenversicherung zahlen müsste. Dieser liegt aktuell bei 126,05 Euro pro Monat.
Falls die Zulage nicht für die Finanzierung der privaten Krankenversicherung ausreicht, habe der Versicherte den Rest mithilfe seines Alg-II-Regelsatzes zu finanzieren oder müsse in den Basistarif wechseln, urteilte das Landessozialgericht.
Der Beschluss beruht auf einer Klage eines Leistungsempfängers, der bei einer privaten Krankenversicherung mit einem Normaltarif versichert war. Der Kläger hatte von dem Grundsicherungsträger eine vollständige Übernahme der Beiträge gefordert.
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Private Krankenversicherung – Alg-II-Empfänger muss notfalls in Basistarif wechseln
Mittwoch, der 02.06.10
Rechtsstreit um Bezuschussung von privater Krankenversicherung
Redaktion
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