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Urlaubsmängel: Schadenersatz richtig geltend machen

Baulärm vor dem Hotel, fehlende Kinderbetreuung, nicht der gebuchte Meerblick – ärgerlich, wenn die Urlaubsreise nicht das bietet, was der Katalog verspricht. Den Reisevertrag schließt der Kunde mit dem Reiseveranstalter ab. Weist eine Reise erhebliche Mängel auf, so ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Das Reisebüro, wo der Urlaub gebucht wurde, ist nur Vermittler und haftet nicht für schlechte Leistungen am Urlaubsort.
Baulärm vor dem Hotel, fehlende Kinderbetreuung, nicht der gebuchte Meerblick – ärgerlich, wenn die Urlaubsreise nicht das bietet, was der Katalog verspricht. Den Reisevertrag schließt der Kunde mit dem Reiseveranstalter ab. Weist eine Reise erhebliche Mängel auf, so ist der Veranstalter schadenersatzpflichtig. Das Reisebüro, wo der Urlaub gebucht wurde, ist nur Vermittler und haftet nicht für schlechte Leistungen am Urlaubsort. Reisemangel muss sofort bei der Reiseleitung vor Ort anzeigt werden. Nur so kann der Veranstalter rechtzeitig Abhilfe schaffen. Wer Reisemängel erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub geltend macht, gibt dem Reiseveranstalter keine Gelegenheit, aktiv zu werden und kann nicht nachträglich Schadenersatz verlangen. Ist die Reiseleitung nicht greifbar, wendet man sich an die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Notrufnummer des Reiseveranstalters. Falls der Reiseleiter am Urlaubsort nicht helfen kann, weil beispielsweise kein Zimmer in der gebuchten Kategorie verfügbar ist, lässt man sich den Reisemangel am besten schriftlich von ihm bestätigen, um später einen Nachweis in der Hand zu haben. Weigert sich der Reiseleiter, die Mängel anzuerkennen, können auch Dritte als Zeugen hinzugezogen werden, zum Beispiel andere Urlauber. Bei schweren Mängeln, wenn etwa das Hotelzimmer von Ungeziefer befallen ist oder der Lärm vor dem Haus das Schlafen unmöglich macht, darf die Reise sogar abgebrochen oder selbstständig in ein anderes Hotel bezogen werden, falls die Reiseleitung nicht binnen kurzer Frist – ein bis zwei Tage – für Abhilfe sorgt. Die Mehrkosten plus den möglichen Schadenersatz für entgangenen Urlaub kann vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen aber spätestens einen Monat nach der Heimreise geltend gemacht werden – am besten per Einschreiben mit Rückschein, so dass der Veranstalter die Haftung nicht schon wegen Fristüberschreitung ablehnen kann. Wurde ein Mangel angezeigt, aber von der Reiseleitung vor Ort nicht umgehend – im Regelfall binnen eines Tages – behoben, kann vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangt werden. Wie hoch die Entschädigung sein kann, regelt die so genannte Frankfurter Tabelle, die auch von Gerichten als Orientierung genutzt wird. Für Lärm in der Nacht können bis zu 40 Prozent Ermäßigung auf den Reisepreis verlangt werden, für einen verschmutzten Swimmingpool bis zu 20 Prozent und für fehlende Kinderbetreuung bis zu 10 Prozent des Reisepreises.

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