Ergibt sich ein Unfall, da während der Fahrt ein Navigationssystem bedient wurde, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Verursacher muss dann für die Schäden aufkommen, die Kfz-Versicherung erbringt in dem Fall keine Leistung. Dies geht hervor aus einem Entscheid des Landgerichts Potsdam (Az.: sechs O 32/09).
Ein Mann war mit einem Mietwagen unterwegs und wollte per Navigationsgerät herausfinden, ob er einen Rasthof bereits verpasst hatte. Seine Konzentration galt nun mehr dem Display als dem Verkehrsgeschehen und es kam zum Unfall. Der Autoverleih forderte vom Fahrer die komplette Übernahme der Reparaturkosten. Der Mann weigerte sich und argumentierte damit, dass er laut Mietvertrag nicht haftbar gemacht werden könne. Ein Navigationsgerät dürfe auch während der Fahrt bedient werden.
Die Richter des Landgerichts Potsdam befanden jedoch, dass der Kunde für den Schaden aufkommen müsse. Die Bedienung eines Navigationssystems während einer Fahrt sei grob fahrlässig. Kfz-Versicherung und Mietwagenfirma müssten daher nicht haften. Ein Fahrer habe seine volle Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen. Nur bei Stillstand des Wagens sei daher die Handhabung eines Navigationsgeräts zulässig.
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Kfz-Versicherung: grobe Fahrlässigkeit bei Navi-Bedienung
Mittwoch, der 31.08.11
Fahrer haftet nach Unfall
Henry Kasulke
Redaktion br>






