Nicht jede Versicherung, die Verbraucher schützt wird von diesem auch direkt abgeschlossen. Einige Versicherung sollen Verbraucher vor hohen Kosten schützen, wenn sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Dazu gehört auch die Insolvenzversicherung beispielsweise bei Urlaubsreisen.
Am Donnerstag bestätigte der Europäische Gerichtshof, dass Reiseveranstalter diese Form der Versicherung für ihre Kunden abschließen müssen. Die Versicherung zahlt dann, wenn der Veranstalter Pleite geht. So wird entweder die Anzahlung zurückerstattet oder wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, während man schon den Urlaub angetreten hat, ausgefallende Reiseleistungen sowie die Kosten für die außerplanmäßige Rückreise.
Der Urlauber erhält jedoch keine Kostenerstattung, wenn er die Reise selbständig weiterführt. So wird eine Hotelunterkunft nur bis zum nächstmöglichen Rückreisetermin finanziert, nicht aber bis zum planmäßigen Ende der Reise. Auch Kosten durch den nicht genutzten Urlaub werden nicht erstattet.
Die wichtigste Absicherung für den Verbraucher ist hierbei der Sicherungsschein. Dieser muss in gültiger Form dem Reisenden vom Veranstalter ausgegeben werden, bevor dieser den Reisepreis entgegennehmen darf. Im Zweifelsfall kann man sich hier bei dem benannten Versicherer erkundigen, ob der Schein gültig und man somit für den Urlaub abgesichert ist. Die Versicherung kommt übrigens auch dann auf, wenn der Reiseveranstalter sich in betrügerischer Weise verhält.
Neben dieser Absicherung, sollten Verbraucher aber auch auf anderweitigen Versicherungsschutz insbesondere bei einem Auslandsaufenthalt achten. Dazu gehört beispielsweise die Auslandsreisekrankenversicherung. Andere Versicherung, wie etwa die private Haftpflichtversicherung, gelten weltweit und müssen nicht zusätzlich abgeschlossen werden.







