finanzen.de Nachrichten immer gut informiert

Lufthansa: Flugbegleiter drohen weiter mit Streik

Die Fronten im Tarifstreit scheinen zwischen der Lufthansa und der Gewerkschaft für Flugbegleiter verhärtet. Für die 18.000 betroffenen Mitarbeiter bedeutet das im schlimmsten Fall, die Niederlegung der Arbeit mit dem Beginn der nächsten Woche. Besonders ungünstig gestaltet sich ein solcher Arbeitskampf jedoch für die Passagiere.
Lufthansa: Flugbegleiter drohen weiter mit Streik

Der seit Monaten andauernde Tarifkonflikt zwischen der Gewerkschaft der Flugbegleiter und der Lufthansa spitzt sich allmählich zu. Bisher konnte in den Verhandlungen noch kein Ergebnis erzielt werden. Die Flugbegleiter-Gewerkschaft Ufo äußerte diesbezüglich heute ein starres Ultimatum. Sofern in den nächsten fünf Tagen keine Einigung erzielt werde, "werden wir ab Dienstag nächster Woche zu konkreten Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen“. Man spricht gegenüber der neuerlichen Verhandlungsrunde mit der Lufthansa von einem "klar terminierten, letzten Versuch". Diese potenziellen Arbeitskampfmaßnahmen wurden Anfang August durch 97,5 Prozent der Mitglieder der Gewerkschaft bestätigt.

Kein passendes Angebot der Airline

Das noch am Vortag vorgelegte verbesserte Gehaltsangebot der Lufthansa an die 18.000 Flugbegleiter wurde dabei jedoch nicht als akzeptabel aufgefasst. Die Gewerkschaft sprach davon, dass sich hierbei "erwartungsgemäß um ein reines Spar- und Forderungspaket" der Fluggesellschaft handelte. Die Gewerkschaft hatte diesen April mindestens fünf Prozent mehr Lohn gefordert. Zusätzlich forderte die Ufo einen Verzicht der Lufthansa auf Leiharbeit sowie Regelungen zu einer allgemeinen Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter der Airline.

Nachteile für Flugpassagiere

Fluggäste treffen diese erneuten Streikdrohungen denkbar ungünstig. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag dieser Woche, dass Passagieren keine Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz zustehen, wenn Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden müssen. Maßgeblich sei bei der Forderung von Ausgleichszahlungen, "ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgeht", - heißt es dazu im BGH-Urteil. Ein Streik sei nach Ansicht des Gerichts jedoch für eine Airline als ein solches “unabwendbares Ereignis” einzustufen. Für eventuelle Folgeschäden kann sie dementsprechend nicht haftbar gemacht werden, so das Gericht.