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Gerichtsurteil: Waldspaziergang auf eigene Gefahr

Ein Waldspaziergang im Herbst ist besonders schön. Die Blätter rascheln und die Oktober-Sonne scheint durch die Baumkronen. Doch Vorsicht: Kommt ein Spaziergänger im Wald zu Schaden, haftet der Waldbesitzer nicht für „waldtypische“ Gefahren, zum Beispiel ein abbrechender Ast. Der Waldspaziergang erfolgt auf eigene Gefahr.
Gerichtsurteil: Waldspaziergang auf eigene Gefahr

Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden hat, muss ein Waldbesitzer nicht haften, wenn sich ein Spaziergänger in seinem Wald durch einen herabstürzenden Ast verletzt. Die Benutzung des Waldes, so begründete das Gericht, geschehe auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer kann nur für atypische Unfälle im Wald haftbar gemacht werden, also durch solche, die nicht durch die Natur verursacht werden. Wenn sich Waldspaziergänger durch „waldtypische“ Gefahren verletzen, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Während des Spaziergangs vom Ast getroffen

Mit dem „Dillinger Hüttenwald-Urteil“ (VI ZR 311/11) wies der Bundesgerichtshof eine Klage einer Saarländerin zurück. Sie wurde während eines Waldspazierganges von einem abbrechenden Ast am Hinterkopf getroffen und erlitt eine schwere Hirnschädigung. Die Eiche, von dem der Ast abbrach, stand etwa fünf Meter neben dem Waldweg. Daraufhin hatte die Frau gegen den Waldbesitzer geklagt. Nachdem ein Gericht in erster Instanz die Schmerzensgeldklage zurückgewiesen hat, gab ihr das Saarländische Oberlandesgericht in der Berufungsverhandlung Recht.

Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes ist ein Waldbesitzer zumindest eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig, wenn er weiß, dass in seinem Wald Spaziergänger unterwegs sind. Daher müsse er dafür Sorge leisten, dass die am Waldrand stehenden Bäume kontrolliert werden. Wird dabei eine Gefahr, beispielsweise durch morsche Äste, entdeckt, muss diese beseitigt werden. Dem Gericht zufolge war dem Waldbesitzer schon seit längerem bekannt, dass von der Eiche eine Gefahr ausgeht. Der Besitzer des Waldes hätte daher den Weg sperren oder die Äste entfernen müssen.

Keine Haftung bei „waldtypischen“ Gefahren

Mit dieser Entscheidung gab sich der Waldbesitzer nicht zufrieden. Seiner Auffassung nach sind Waldspaziergänger auf eigene Gefahr unterwegs. Der Bundesgerichtshof setzte dem Rechtsstreit ein endgültiges Ende, indem er die Schmerzensgeldklage der Saarländerin als unbegründet abwies. Denn das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist jedermann durch das Bundeswaldgesetz gestattet. Dem Waldbesitzer, der den Waldspaziergang dulden muss, darf dadurch jedoch kein Mehraufwand durch besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten entstehen. Für naturbedingte Gefahren haftet der Waldbesitzer nicht. Wer demnächst also Lust auf einen Waldspaziergang bekommt, sollte die Natur nicht nur bewundern, sondern auch ein Auge für eventuelle Gefahren haben. Denn der Waldspaziergang erfolgt auf eigene Gefahr.