Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Zuzahlungsbefreiung: Alles Wichtige zu Einkommen, Belege und Dauer

Zuzahlungen gehören für gesetzlich Krankenversicherte zum Alltag. Ob bei Medikamenten, Hilfsmitteln oder Krankenhausaufenthalt: Überall zahlen sie einen Teil der Kosten aus der eigenen Tasche. Damit sie jedoch nicht finanziell überfordert werden, können sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Wichtig dafür ist die Höhe des Familien-Einkommens.

Zuletzt aktualisiert am 24. Januar 2024

Kassenpatienten, die zum Arzt gehen und von ihm etwas verschrieben bekommen, müssen in der Apotheke einen Teil des verschreibungspflichtigen Medikaments selbst zahlen, sofern sie keine Zuzahlungsbefreiung haben. Gerade wer besonders häufig einen Mediziner aufsucht, merkt das schnell im Geldbeutel. Denn jedes Mal sind das zwischen fünf und zehn Euro Zuzahlung. Bei Heilmitteln wie Massage oder Logopädie kommen zu den zehn Euro je Verordnung weitere zehn Prozent der Behandlungskosten dazu. Werden gesetzlich Krankenversicherte stationär im Krankenhaus behandelt, zahlen sie wiederum zehn Euro je Kalendertag.

Durch die verschiedenen Zuzahlungen, die die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht, kommen für chronisch Kranke und für Verbraucher hohe Summen zusammen, wenn sie oft ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. Damit die gesundheitlichen Probleme jedoch nicht auch noch zu einem finanziellen Problem führen, gibt es die Zuzahlungsbefreiung.

Welches Einkommen zählt bei der Zuzahlungsbefreiung?

Ob die Krankenkasse dem Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zustimmt, hängt von der individuellen Belastungsgrenze ab. Diese orientiert sich nicht am eigenen Einkommen, sondern am gesamten Familien-Bruttoeinkommen der Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Damit sind in der Regel der Partner, aber auch familienversicherte Kinder gemeint. Gibt es weitere Angehörige, die den Lebensunterhalt mitbestreiten, wird auch ihr Einkommen bei der Berechnung der Belastungsgrenze herangezogen. Im Gegenzug werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, das bedeutet nicht nur die eigenen, sondern beispielsweise auch die des Partners.

Zum Einkommen zählen alle Einnahmen wie das Arbeitsentgelt, Rentenbezüge und Mieteinnahmen. Von dem Gesamtbetrag werden dann Freibeträge abgezogen, die sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren und sich daher jährlich ändern können. Für den Ehepartner gilt 2024 ein Freibetrag von 6.363 Euro, für jedes familienversicherte Kind 9.312 Euro. Eine Zuzahlungsbefreiung erhalten Kassenpatienten dann, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres zwei Prozent des zu berücksichtigen Familien-Einkommens an Zuzahlungen geleistet haben. Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent.

Beispiel: Das Jahresbruttoeinkommen des Lebenspartners beträgt 30.000 Euro, das eigene 25.000 Euro. Somit beläuft sich das Familien-Einkommen auf 55.000 Euro. Durch die Freibeträge (6.363 Euro für den Lebenspartner zuzüglich je 9.312 Euro für die beiden Kinder) wird für die Berechnung lediglich ein Einkommen von 30.013 Euro herangezogen. Eine Befreiung ist daher ab 600,26 Euro geleisteten Zuzahlungen, beziehungsweise 300,13 Euro bei chronisch Erkrankten möglich (Stand Januar 2024).

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung gilt stets nur für ein Kalenderjahr und muss daher immer wieder neu beantragt werden. Wissen Kassenpatienten bereits, dass sie im jeweiligen Jahr mehr Geld zuzahlen als sie müssten, können sie bei vielen Krankenkassen den gesamten Betrag in Höhe der Zuzahlungsgrenze im Voraus zahlen.

Tipp:

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten in der Regel nicht, wenn sie ihre individuelle Grenze erreicht haben. Daher sollten sie jede Zuzahlung notieren und sammeln, um so im Blick zu behalten, wann sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können.

Diese Belege können und müssen sie bei der Krankenkasse einreichen

Nicht jede Zuzahlung wird berücksichtigt. So bleiben Beträge für Zahnersatz, individuelle Gesundheitsleistungen und Mittel, die eine bessere Versorgung gewährleisten als die Kassenleistung vorsieht, außen vor.

Den Antrag gibt es bei der Krankenkasse. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, sollten Versicherte diesen zusammen mit allen Originalquittungen und Kopien der Einkommensnachweise einreichen. Dies ist sogar noch rückwirkend für vier Jahre möglich. Chronisch Kranke können unter Umständen auf den jährlichen Nachweis verzichten. Sie müssen zudem keine Quittungen über die Zuzahlung, sondern die Bescheinigung zur Dauerbehandlung bei ihrer Kasse einreichen. Wer bereits mehr als zumutbar für Medikamente und Co. gezahlt hat, bekommt den zu viel geleisteten Betrag von seiner Krankenkasse erstattet.