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Wer die volle staatliche Förderung will, muss einen bestimmten Teil seines sozialversicherungspflichtigen Jahresgehalts des Vorjahres in den Riester-Vertrag einzahlen – vermindert jeweils um die Zulage des laufenden Jahres. Bei Beamten, Richtern und Soldaten werden Amtsbezüge bzw. Besoldung zugrundegelegt.
| Ab | erforderlicher Mindestbeitrag des Vorjahresgehaltes |
|---|---|
| 2002 | 1% |
| 2004 | 2% |
| 2006 | 3% |
| 2008 | 4% |
| 2010 | 4% |
Es kann auch weniger gespart werden
Wenn man den erforderlichen Eigenbeitrag nur teilweise leistet, wird die Zulage anteilig gekürzt: Wer bspw. nur 80 % des vollen Eigenbeitrages einzahlt, bekommt auch nur 80 % der vollen Zulagen. Wer wenig oder kein eigenes Einkommen hat und die Riester-Förderung in Anspruch nehmen will, muss immer einen geringen Mindest-Eigenbetrag beisteuern:
Geringverdiener, die in den Genuss der Zulagen kommen wollen, sollen so zumindest einen kleinen Eigenbetrag leisten. Dieser Sockelbetrag liegt bei 60 Euro je Riester-Vertrag – unabhängig von der Zahl der Kinderzulagen.
Jeder Riester-Vertrag kann auf Verlangen des Versicherten – etwa bei finanziellen Engpässen – beitragsfrei gestellt werden. Die staatliche Förderung entfällt allerdings während der Beitragsfreistellung. Der Versicherte kann die Beitragszahlung in Abstimmung mit dem Versicherer dann jederzeit wieder aufnehmen.