Wann dürfen Banken Negativzinsen verlangen – und wann nicht?
Bisher sind sich die Gerichte uneins darüber, ob und wann die Verwahrentgelte zulässig sind. So hat das Landgericht Berlin im Oktober 2021 das Verwahrentgelt der Sparda-Bank Berlin als unzulässig erklärt. Die Richter sehen in der Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine Sonderleistung, für die eine Gebühr erhoben werden darf. Mehr noch: die Negativzinsen sind nicht „mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ zu vereinbaren (Az. 16 O 43/21).
In einem weiteren Urteil aus dem Januar 2022 hat zudem das Landgericht Düsseldorf die Negativzinsen der Volksbank Rhein-Lippe auf dem Girokonto für unzulässig erklärt. Demnach ist es nicht erlaubt, neben den Kontoführungsgebühren ein weiteres Entgelt zu berechnen. Die Geldverwahrung sei keine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die Kunden auch abwählen könnten (Az. 12 O 34/21).
Das Landgericht Leipzig hat im Juli 2021 in einem anderen Fall dagegen entschieden, dass das Verwahrentgelt grundsätzlich zulässig ist (Az. 5 O 640/20). In letzter Instanz wird sich daher wohl der Bundesgerichtshof mit der Zulässigkeit von Negativzinsen befassen müssen.
Treibende Kraft bei der Frage, welche Gebühren die Geldinstitute erheben dürfen, sind die Verbraucherzentralen. Sie haben diverse Gerichtsurteile zu den Strafzinsen erwirkt, etwa:
- Bei bestehenden Verträgen für FlexGeld, Termingeld und Kündigungsgeld ist die Einführung von Strafzinsen nicht erlaubt (Landgericht Tübingen 2018, Az. 4 O 187/17)
- Bei einem Riester-Rente-Vertrag darf die variable Grundverzinsung nicht negativ sein (Oberlandesgericht Stuttgart März 2019, Az. 4 U 184/18)
Ebenfalls wichtig:
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom April 2021 muss sich die Bank die Einwilligung des Kunden über die Gebührenanpassungen einholen (Az. XI ZR 26/20). Es reicht nicht aus, einfach die AGBs zu ändern.
Greift die Politik bald ein?
Auf politische Ebene scheinen die Verwahrentgelte derzeit nicht auf der Agenda zu stehen. Zwar hatten sich die Verbraucherschutzminister der Bundesländer im April 2021 für einen gesetzlichen Rahmen etwa bei der Höhe der Negativzinsen eingesetzt. Doch die ehemalige Bundesregierung sah keine ausreichend guten Begründungen, um in die Preisgestaltung für die Dienstleistungen der Geldhäuser einzugreifen.
Wie die Koalition aus SPD, Grünen und FDP mit dem Thema umgehen will, ist ungewiss. Im Koalitionsvertrag finden sich zumindest keine entsprechenden Absichtserklärungen.