Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Bezugsrecht – So geht das Geld der Versicherung nicht an den Falschen

Passen Versicherte beim Bezugsrecht der Lebensversicherung nicht auf, droht Ärger. Denn ist der Bezugsberechtigte nicht eindeutig festgelegt, bekommt allzu schnell der Falsche das Geld der Versicherung. Wenn etwa als Begünstigter trotz Scheidung noch immer der Ex-Partner eingetragen ist, sieht es für den neuen Angetrauten düster aus.

Bezugsrecht bei Lebensversicherung und Co.

Mit dem Bezugsrecht der Versicherung ist geregelt, wer die vereinbarten Leistungen erhält. Bei vielen Versicherungen ist dies gleichzeitig der Versicherungsnehmer, etwa bei der Hausratversicherung.

Bei manchen Absicherungen ist es jedoch sinnvoller, einen anderen Menschen zum Begünstigten zu erklären – wie bei einer Lebensversicherung oder Risikolebensversicherung. Denn mit diesen Policen wollen Versicherte hauptsächlich ihre Liebsten im Falle des eigenen Todes schützen. Mit der ausgezahlten Summe kann dann beispielsweise der Kredit fürs gemeinsame Haus abgezahlt oder die finanzielle Lage der Hinterbliebenen abgesichert werden.

Typische Stolperfallen

Bezugsberechtigten bei Scheidung nicht geändert

Das Bezugsrecht spielt vor allem bei der Lebensversicherung eine wichtige Rolle. Angesichts der rund 35 Millionen abgeschlossenen Kapital- und Risikolebensversicherungen in Deutschland sollte daher jeder Versicherungsnehmer genau wissen, wer die begünstigte Person ist. Doch wie es bei Versicherungen oftmals der Fall ist, landen die Verträge einmal vereinbart im Aktenordner, verstauben dort und geraten in Vergessenheit. Dies kann fatal sein.

Wurde zum Beispiel als Bezugsberechtigter „der Ehepartner“ vermerkt, dann bekommt dieser auch das Geld der Versicherung – egal, ob sich der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit hat scheiden lassen und mittlerweile einem neuen Partner den Ring über den Finger gestreift hat.

Tipp:

Versicherte sollten regelmäßig überprüfen, ob sich der Begünstigte etwa der Lebensversicherung geändert hat. Zudem sind genaue Formulierungen wichtig. Entweder wird der Bezugsberechtigte namentlich genannt und auch das Geburtsdatum vermerkt. Oder allgemeine Aussagen sind so konkret gefasst, dass Unklarheiten ausgeschlossen sind. Statt „der Ehepartner“ sollte es beispielsweise „der im Versicherungsfall mit dem Versicherungsnehmer in gültiger Ehe lebende Partner“ heißen.

Unwiderrufliches vs. widerrufliches Bezugsrecht

Es gibt das widerrufliche und das unwiderrufliche Bezugsrecht. In den meisten Fällen wird das Bezugsrecht widerruflich ausgesprochen.

Beispiel:

Wer der ersten Ehefrau das unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt, sich jedoch neu verliebt und nach der Scheidung erneut geheiratet hat, kann erst mit Einwilligung der Ex-Frau einen neuen Bezugsberechtigten bestimmen.

Unwiderruflich wird das Bezugsrecht beispielsweise dann vereinbart, wenn mit einer Risikolebensversicherung der Geschäftspartner bei einer Firmengründung abgesichert werden soll. Gerade hier kann der plötzliche Tod eines Partners die Existenz des neu gegründeten Unternehmens gefährden. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht darf das Geld der Versicherung zudem nicht gepfändet werden und ist somit bei verschuldeten Versicherten vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Aktuelle Nachrichten

Bezugsberechtigter ist nicht informiert

Wissen Bezugsberechtigte nicht, dass sie als Begünstigte einer Lebensversicherung eingesetzt sind, haben die Erben des Verstorbenen die Möglichkeit, die Auszahlung zu verhindern. Denn rechtlich gesehen handelt es sich bei der Nennung eines Bezugsberechtigten um das Angebot einer Schenkung der Todesfallleistung.

Wenn der Begünstigte jedoch nichts vom Angebot weiß, kann er es auch nicht annehmen. Zudem gilt der so geschlossene Schenkungsvertrag erst dann endgültig, wenn das Geld der Versicherung dem Bezugsberechtigten ausgezahlt wurde. Solange dies nicht der Fall ist, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und dafür sorgen, dass der mit der Lebensversicherung begünstigten Person kein Cent ausgezahlt wird.

Vorsicht!

Nicht nur der Bezugsberechtigte sollte informiert werden, dass ihm im Todesfall des Versicherten Geld zusteht. Um ganz sicherzugehen, ist es ratsam, dass Begünstigter und Versicherungsnehmer einen notariellen Schenkungsvertrag schließen, sodass die Schenkung rechtssicher ist.

Tod des Bezugsberechtigten

Stirbt der Begünstigte der Versicherung vor dem Versicherungsnehmer, kann ein neuer Bezugsberechtigter ernannt werden – jedoch nur beim widerruflichen Bezugsrecht. Wird kein Begünstigter eingesetzt, wandert die Versicherungssumme im Leistungsfall in den Nachlass und gehört damit den berechtigten Erben. Ist das Recht unwiderruflich geregelt, geht der Anspruch auf die Erben des Begünstigten über.

Tipp:

Wer dies nicht möchte, kann vereinbaren, dass das Recht mit dem Tod des Bezugsberechtigten endet beziehungsweise erlischt.

Steuern bedenken

Auf die ausgezahlte Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten können Steuern anfallen, zum Beispiel die Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

  • Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften schlägt die Erbschaftssteuer jedoch nicht so stark zu Buche, da es hohe Freibeträge von 500.000 Euro gibt, bevor Steuern anfallen.
  • Bei Kindern liegt die Grenze bei 400.000 Euro.

Ehepartner können die Erbschaftssteuer mit einem einfachen legalen Trick allerdings auch ganz vermeiden. Dazu darf der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig die versicherte Person sein.

Beispiel:

Wenn sich eine Familie mit einer Risikolebensversicherung gegen den Tod des Hauptverdieners, etwa des Ehemannes, schützen will, sollte der Versicherungsnehmer nicht der Mann, sondern die Ehefrau sein. Die versicherte Person, deren Tod abgesichert wird, ist dagegen der Ehegatte. Wichtig ist dabei, dass die Versicherungsprämien nachweislich von der Versicherungsnehmerin gezahlt werden.