Verwahrentgelt bei den Sparkassen: Freibeträge und Alternativen

Sparkassen mussten für ihre Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) lange Negativzinsen zahlen. Diese Kosten haben viele von ihnen in Form eines Verwahrentgelts für höhere Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten an ihre Kunden weitergereicht.

Von den bundesweit fast 380 Sparkassen erheben noch rund 140 Anbieter ein Verwahrentgelt im Privatkundenbereich (Stand Juli 2022). Beobachter auf dem Finanzmarkt bemerken nicht nur, dass die Grenze für Freibeträge allmählich steigt. Auch eine Entscheidung der Europäischen Zentralbank sorgt dafür, dass die zusätzlichen Gebühren bald der Vergangenheit angehören könnten.

Lange Zeit hieß es, dass Verbraucher und Kunden der Sparkasse nicht etwa Zinsen für ihre Sparguthaben erhielten, sondern stattdessen Zinsgebühren an das Geldinstitut zahlen mussten. „Verwahrentgelt“ wie es in der Sprache der Banken und Sparkassen gern genannt wird. In der Alltagssprache ist hingegen von Minuszinsen, Strafzinsen oder den bereits erwähnten Negativzinsen die Rede.

Welche Freibeträge aktuell gelten und vor allem wie Sparkassenkunden das Verwahrentgelt umgehen können, erklärt dieser Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

Verwahrentgelt bei Sparkassen: Welche Negativzinsen verlangen die Kreditinstitute?

„Wir heißen Sparkasse, nicht Bank“ Mit diesem Statement stellt sich die Sparkasse vor und erklärt, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Auftrag hat. Vor rund 200 Jahren wurden Sparkassen mit dem Leitgedanken gegründet, jedem Menschen die Gelegenheit zu bieten, Geld zu sparen, Geld anzulegen sowie bargeldlos zu zahlen. Der gemeinnützige Gedanke steht im Vordergrund, im Gegensatz zu Banken, deren vorrangiges Ziel die Gewinnmaximierung sei, so die Sparkasse.

Umso überraschender muss es für die Kunden gewesen sein, als sich auch die Sparkassen entschlossen haben, ein Verwahrentgelt einzuführen.

Zurzeit gibt es in Deutschland insgesamt 376 Sparkassen (Stand Juli 2022). Anfang 2022 ist fast die Hälfte der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute dem Trend der Banken gefolgt und verlangten Strafzinsen, wenn Kunden große Geldbeträge auf einem Giro- oder Tagesgeldkonto parken. Die meisten orientierten sich dabei an dem damaligen Negativzinssatz der EZB: jährlich 0,50 Prozent.

Einige Sparkassen setzen noch teilweise höhere Gebühren an:

SparkasseJährliches Verwahr­entgeltFreibetrag
Sparkasse Bamberg0,50 % bis 0,60 %0,60 % ab 25.000 Euro für Neukunden
0,50 % ab 50.000 Euro für Bestands­kunden
Kreis­sparkasse Halle0,50 % bis 0,60 %0,50 % ab 10.000 Euro
Für Kunden mit „Rahmen­vereinbarung zum Verwahr­entgelt“ gilt ein höherer Freibetrag von 75.000 Euro
0,60% ab 500.000 Euro
Sparkasse Krefeld0,55 %Neukunden ab 50.000 Euro für Giro- und Tagesgeld­konten
Bestands­kunden ab 100.000 Euro

Quelle: biallo.de

Ab welchem Freibetrag werden die Minuszinsen erhoben?

Bei den Regelungen, ab welchen Spareinlagen Negativzinsen zu berechnen sind, herrscht keine Einigkeit unter den Sparkassen. Die kurze Übersicht oben zeigt deutlich die unterschiedlichen Festlegungen, die jede Sparkasse trifft.

Zudem weisen Finanzexperten und Beobachter der Marktlage darauf hin, dass die Geldinstitute die Regelungen nach einiger Zeit anpassen. Besonders kritisch ist dabei die zunehmende Herabsetzung des Freibetrages, also der Geldsumme, für die keine Strafzinsen erhoben werden.

Zu Beginn sahen viele Sparkassen für Geldeinlagen ab 100.000 Euro oder mehr ein Verwahrentgelt vor, also für deutlich hohe Vermögen. Oder die Kassen sehen für Konten, die ab einem bestimmten Stichtag eröffnet wurden, einen geringeren Freibetrag vor, zum Beispiel die Stadtsparkasse München, die bis Mitte 2022 folgende Regelungen zum Verwahrentgelt hatte:

  • Ab insgesamt 100.000 Euro auf Tagesgeld- und Girokonto für Kontoeröffnungen ab Oktober 2019
  • Ab 50.000 Euro für Kontoeröffnungen ab dem 27.Mai 2021
  • Für Bestandskunden je nach individueller Vereinbarung

Andere Sparkassen setzten den Freibetrag sogar noch niedriger an, etwa die Sparkasse Wetzlar (ab 10.000 Euro für Tagesgeldkonten) oder die Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg (ab 10.000 Euro für Tagesgeldkonten).

Als grobe Richtlinie galt eine Guthabenspanne von 25.000 Euro bis 100.000 Euro. Es gab einige „Ausreißer“ nach unten, aber in diesem Bereich bewegten sich die meisten Freibeträge zum Verwahrentgelt bei den Sparkassen Anfang 2022. Nachdem die Europäische Zentralbank eine Zinswende angekündigt hat, haben viele Institute damit begonnen, ihre Freibetragsgrenzen wieder anzuheben.

Wie können Sparer Verwahrentgelt vermeiden?

Nicht nur ein Negativzins verringert das gesparte Geld, auch der geringe Zinssatz und die Inflation sorgen für einen Verlust. Somit haben Sparkassen-Kunden einige Gründe, um sich um eine neue Strategie der Vermögensverwaltung zu kümmern. Dazu gibt es verschiedene Wege der Geldanlage, die Sparer nutzen können.

Eine hohe Summe auf einem Giro- oder Tagesgeldkonto zu lassen, ist nach Einschätzung von Finanzexperten keine gute Empfehlung. Besser ist es, das Geld mit verschiedenen Formen anzulegen, um so eine gute Mischung aus sicheren und renditestarken Geldanlagen zu erstellen.

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Können sich Negativzinsen auf die Einkommensteuererklärung auswirken?

Nein, die Minuszinsen spielen für die Steuererklärung keine Rolle. Sie zählen nicht zu den negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und können daher nicht in der Verlustrechnung abgezogen werden. Ebenso wenig werden sie als Zinsen für einen Kredit angesehen, sodass sie auch in dieser Form nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Wer muss das Verwahrentgelt zahlen?

Von den Regelungen zum Verwahrentgelt bei den Sparkassen sind in erster Linie Neukunden betroffen oder auch Bestandskunden, die ein neues Konto eröffnen. Das Datum der Kontoeröffnung ist häufig entscheidend, welcher Freibetrag gilt. Für die Geldinstitute ist es am einfachsten, die neue Regelung an eine Kontoeröffnung zu koppeln. Denn in dem neuen Vertrag sind die aktuellen Bedingungen von Anfang an enthalten.

Anders sieht es bei Bestandskunden aus: Sparkassen und Banken haben kein Recht, die AGBs zu ändern und die Kunden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Sie brauchen das Einverständnis. Viele Sparkassen versuchten daher mit individuellen Vereinbarungen nachträglich doch noch eine Berechnung von Verwahrentgelten durchzusetzen. Stimmten Sparer nicht zu, drohten die Geldinstitute mit Kündigung.

Warum erheben Sparkassen Strafzinsen?

Sparkassen begründen die Einführung der Negativzinsen mit der Finanzpolitik der EZB. Diese senkte 2014 den Einlagenzins auf -0,1 Prozent in den Minusbereich. Für die Kreditinstitute bedeutete dies, dass sie für die bei der EZB hinterlegten Summen Strafzinsen bezahlen müssen. Das Ziel der EZB war es, die Banken und Sparkassen dazu zu bringen, das Geld nicht „zu parken“, sondern als Kredite in den Markt fließen zu lassen.

Seit 2019 liegt der Negativzins der EZB bei -0,5 Prozent. Erst im Juli 2022 hat die Zentralbank den Zins auf 0 Prozent wieder angehoben.

Gegenüber den Kunden führen die Kreditinstitute aus, dass sie (die Geldinstitute) für die Einlagerung des Geldes zahlen müssen. Einige Sparkassen führen zudem weitere Kosten als Begründung an, etwa die staatliche Bankenabgabe. Diese Ausgaben stellen sie den Kunden in Rechnung, die größere Geldbeträge auf Giro- und Tagesgeldkonten angelegt haben.

  • Da den Banken nun die wichtigste Argumentationsgrundlage fehlt – der Strafzins der EZB -, ist davon auszugehen, dass viele von ihnen das Verwahrentgelt streichen werden.

Verbraucherzentralen kritisieren diese bisherige Darstellung und weisen darauf hin, dass die EZB den Banken neben dem Negativzins großzügige Freigrenzen eingeräumt hat. Zudem würden sie nur einen kleinen Teil der Spareinlagen bei der EZB anlegen. Bei einigen Geldinstituten sei die Summe, die sie als Verwahrentgelt einnehmen, sogar höher als die Ausgaben an die EZB. Man denke nur an die Sparkassen, die sogar einen höheren Negativzinssatz als die EZB berechnen.

Ob die Erhebung des Verwahrentgelts rechtens ist, ist noch ungeklärt. Verbraucherzentralen klagen derzeit gegen verschiedene Banken, deren Regelungen fragwürdig sind. Die Urteile fielen unterschiedlich aus. Eine klare Stellungnahme vom Bundesgerichtshof gibt es bisher nicht.