Pfleger schieben zwei Rollstühle
Illustration Redaktion
Redaktion

Die Redaktion

Pflegekosten für Eltern richtig von der Steuer absetzen

Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig werden, müssen Kinder in bestimmten Fällen die Pflegekosten übernehmen. Der Staat unterstützt die unterhaltspflichtigen Kinder dann über Steuererleichterungen. Denn Kosten für die Pflege der Eltern oder die Unterbringung im Pflegeheim können steuerlich abgesetzt werden. Dies ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft.

Kinder sind gegenüber ihren Eltern gesetzlich verpflichtet, Kosten für deren Pflege zu übernehmen, sofern diese nicht selbst für ihre Pflegekosten beziehungsweise die Unterbringung im Pflegeheim aufkommen können. Werden Kinder vom Sozialamt zur Kasse gebeten, müssen diese allerdings nicht ihr gesamtes Vermögen für die Eltern ausgeben.

Darüber hinaus können viele Kinder, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen oder diese selbst pflegen, einige Kosten von der Steuer absetzen. Wie viel Geld sie allerdings tatsächlich vom Fiskus zurückerhalten, kommt auf verschiedene Faktoren an: beispielsweise, ob die Eltern im Heim untergebracht sind und welchen Pflegegrad sie haben.

Pflege zu Hause: Ausgaben für die Pflege der Eltern steuerlich absetzen

Wer pflegebedürftige Eltern hat und selbst für einige Kosten der Pflege zahlt, kann sich einen Teil der Ausgaben vom Finanzamt zurückholen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist abhängig davon, ob die Eltern bei den Kindern zu Hause, in der eigenen Wohnung oder im Heim leben. Relevant ist auch, wie stark die Pflegebedürftigkeit der Eltern ist und ob die Kinder selbst an der Pflege beteiligt sind.

Generell erlaubt es der Staat, einen Pflege-Pauschbetrag von der Steuer abzusetzen – vorausgesetzt, die Pflege erfolgt unengeltlich, es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, der Steuerzahler steht in einer engen persönlichen Beziehung zum Pflegebedürftigen und die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.

So viel kann für die Pflege der Eltern abgesetzt werden:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4 und 5: 1.800 Euro

Tipp: Vergessen Sie bei all der Pflege und Kosten für Ihre Eltern nicht Ihre eigene Pflegevorsorge. Sichern Sie sich frühzeitig mit einer privaten Pflegeversicherung ab, um auch bei Pflegebedürftigkeit noch finanziell unabhängig zu sein.

Pflege der Eltern: Weitere Möglichkeiten Steuern zu sparen

Für Kinder von Eltern, welche die Bedingungen nicht erfüllen oder deren tatsächliche Kosten über den Pflege-Pauschbetrag liegen, gibt es andere Möglichkeiten, Kosten für die Pflege von der Steuer abzusetzen. Unter dem Punkt „andere außergewöhnliche Belastungen“ allgemeiner Art können alle Ausgaben angegeben werden, die für die Pflege der eigenen Eltern aufgebracht wurden. Bei der Frage, wie viel Geld die Kinder schließlich zurückerhalten, kommt es darauf an, wie viel sie verdienen, ob sie verheiratet sind und ob sie Kinder haben.

Eltern im Pflegeheim: Der Fiskus zahlt Ausgaben teilweise zurück

Auch wenn die eigenen Eltern in einem Pflegeheim untergebracht sind, können unterhaltspflichtige Kinder einige Kosten vom Finanzamt zurückerhalten. Voraussetzung für eine Steuererleichterung ist, dass das pflegebedürftige Elternteil einen gewissen Pflegegrad hat oder aufgrund von einer Erkrankung im Heim lebt. Dann können neben den Ausgaben für die Unterbringung im Pflegeheim auch die Pflege unter „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abgesetzt werden.

Generell gilt: Nur wenn Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen, können sie die Kosten von der Steuer absetzen. Reicht die Rente der Betroffenen aus oder haben die Eltern Ersparnisse, werden diese für die Pflegekosten verwendet. Hierfür gibt es allerdings keinerlei Steuervergünstigungen für die Kinder.