Anja Schlicht

Redaktionsleitung

ZDF WISO Tipp: Arbeitnehmer haften bei Schlüsselverlust

Verschütten Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aus Versehen Kaffee über ihre Tastatur, zeigt sich der Arbeitgeber oft kulant und zahlt einfach für eine neue Tastatur. Jedoch können Mitarbeiter nicht immer auf die Kulanz hoffen. Abhängig von der Fahrlässigkeit haften Beschäftigte für durch sie verursachte Schäden, so ZDF WISO. Gerade bei Schlüsselverlust kann das teuer werden.

Veröffentlicht am 8. Februar 2016
Wenn man die eigenen Schlüssel verliert, ist das schon ärgerlich und teuer. Doch war am Schlüsselbund auch noch der Dienstschlüssel, kommen auf Arbeitnehmer hohe Kosten zu. Sie sind gegenüber ihrem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, so ZDF WISO. Wenn dieser die Schließanlage komplett austauschen muss, summieren sich die Kosten durch den Schlüsselverlust schnell auf mehrere tausend Euro. Je aufwendiger dabei die Türsicherung, desto teurer wird es. Glücklich schätzen können sich allerdings Arbeitnehmer, die sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert haben. Diese kommt häufig für den entstandenen Schaden auf.

Tipp:

Nicht jede Haftpflichtversicherung deckt den Verlust des Dienstschlüssels ab. Versicherte sollten ihren Vertrag entsprechend prüfen. Sofern der Schutz ausbleibt, können Verbraucher schnell mit einem Haftpflichtversicherung Vergleichsrechner herausfinden, welche Tarife auch bei beruflichem Schlüsselverlust zahlen.

ZDF WISO: Wann haften Arbeitnehmer für Schäden am Arbeitsplatz?

In der aktuellen Sendung weist ZDF WISO darauf hin, dass die Haftpflicht bei Sachschäden am Arbeitsplatz häufig nicht greift. Abhängig von der sogenannten Fahrlässigkeitsstufe müssen Arbeitnehmer für diese entsprechend haften. Wenn Mitarbeiter stolpern und dabei etwas zu Bruch geht, zählt dies als leicht fahrlässig. Hier müssen Beschäftigte nicht für entstandene Schäden haften. Unternehmen können die Kosten allerdings über ihre Betriebshaftpflichtversicherung absichern. Beim vergossenen Kaffee über den Laptop liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich dann die Kosten. Wird grob fahrlässig gehandelt, kommt allein der Mitarbeiter für den Schaden auf.

Laut ZDF WISO gibt es für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Ausnahme. Hier hat „der Arbeitgeber in der Regel keine Betriebshaftpflicht.“ Beschäftigte, verbeamtet oder nicht, sollten sich daher zusätzlich über eine Diensthaftpflichtversicherung schützen, die für Schäden aufkommt, die dem Arbeitgeber durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten entstehen.