Dorfstraße
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Ist eine Riester-Rente pfändbar? Bundesgerichtshof schafft Klarheit

Geraten Verbraucher in die Schuldenfalle, führt häufig nur eine Privatinsolvenz aus den Schulden. Doch dürfen Insolvenzverwalter dann eine bestehende Riester-Rente kündigen und das Altersvorsorgevermögen zur Schuldentilgung nutzen? Bisher war rechtlich nicht geregelt, ob eine Riester-Rente pfändbar ist. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft nun Klarheit.

Veröffentlicht am 19. November 2017

  • Einer aktuellen Entscheidung des BGH zufolge ist eine Riester-Rente nicht pfändbar.
  • Dazu muss sie jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen.
  • Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Riester-Sparern.

Aufgrund der staatlichen Förderung können sich Geringverdiener mithilfe der Riester-Rente bereits mit kleinen monatlichen Beiträgen ein finanzielles Polster für den Ruhestand aufbauen. Ab 2018 steigt nicht nur die Höhe der Zulage. Darüber hinaus gibt es einen Freibetrag, sodass ein Teil der Riester-Rente bei Personen, die auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind, nicht auf die Sozialleistung angerechnet wird. Doch was passiert, wenn Riester-Sparer zwischen Vertragsabschluss und Rentenbeginn Privatinsolvenz anmelden müssen? Haben sie dann umsonst gespart, weil die Riester-Rente pfändbar ist?

Nein, urteilte der Bundesgerichtshof in dieser Woche. Unter bestimmten Umständen ist das Riester-Kapital bei einer Insolvenz geschützt und darf nicht gepfändet werden (Az.: IX ZR 21/17).

BGH: Riester-Rente nicht pfändbar

Im aktuellen Fall kündigte ein Insolvenzverwalter die Riester-Rente einer Schuldnerin, um die Auszahlung zur Begleichung der Schulden zu nutzen. Dagegen wehrte sich die Versicherte. Schließlich ist das Vermögen aus der Riester-Rente nicht auf andere Personen übertragbar und somit in ihren Augen pfändungsfrei.

Nachdem das Amtsgericht und das Landgericht Stuttgart den Fall unterschiedlich bewertet haben, lag er nun den Karlsruher Richtern des Bundesgerichtshofs vor. Diese entschieden, „dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.“

Voraussetzungen für Pfändungsschutz

Laut dem BGH-Urteil gilt ein Pfändungsschutz für das Riester-Guthaben, wenn der Vertrag „im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.“ Da im konkreten Fall unklar ist, ob die Schuldnerin für ihre Riester-Rente einen Zulagenantrag gestellt und Anspruch auf die staatliche Förderung hatte, verwies ihn der Bundesgerichtshof zurück an das Landgericht Stuttgart.

BGH für den Schutz der Altersvorsorgeansprüche

Die Riester-Rente hat unter anderem zum Ziel, auch Menschen mit geringen Einkommen die Möglichkeit zu geben, gegen Altersarmut vorzubeugen. Eine andere als die getroffene Entscheidung des BGH hätte im Widerspruch zur Absicht der staatlich geförderten Altersvorsorge gestanden. Das Urteil stärkt somit die Rechte von Versicherten, die einen der schätzungsweise ein bis zwei Millionen Riester-Verträge abgeschlossen haben, die von einer möglichen Pfändbarkeit betroffen sind.

Tipp: Wenn Sie mit einer Riester-Rente vorsorgen wollen, raten Experten dazu, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Denn insbesondere bei den Kosten für den Vertragsabschluss unterscheiden sich die Versicherer teils enorm. Durch einen teuren Vertrag können Ihnen etliche Euro entgehen.