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Pflegeheimwechsel: Keine Mehrkosten bei Auszug in der Kündigungsfrist

Für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim wohnen, dort aber nicht zufrieden sind, gibt es gute Nachrichten: Wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden hat, darf ihr Pflegeheimwechsel auch vor dem Ende der Kündigungsfrist erfolgen – ohne doppelte Beiträge.

Veröffentlicht am 8. Oktober 2018

  • Pflegebedürftige können ihr Pflegeheim nach einer Kündigung jetzt ohne Mehrkosten vor dem Ende der Frist wechseln, urteilte der Bundesgerichtshof.
     
  • Für den bisherigen Pflegeheimplatz müssen Bewohner nur bis zum Tag ihres Auszugs bezahlen, erklärten die Richter.
     
  • Da die Heimkosten Betroffene finanziell stark belasten, ist es wichtig, sich nicht nur auf die gesetzlichen Leistungen zu verlassen, sondern sich zusätzlich abzusichern.

Bei einem Pflegeheimwechsel nach einer Kündigung müssen Bewohner in der Regel bestimmte Fristen beachten. Ziehen Pflegebedürftige bereits vor dem Ablauf dieser Frist in die neue Einrichtung um, zahlen sie für den alten Heimplatz teilweise trotzdem bis zum Ende der Frist. Für viele Menschen bedeutet dies eine enorme Belastung, da auch für das neue Pflegeheim bereits Kosten anfallen.

Aus diesem Grund klagte ein betroffener pflegebedürftiger Mann vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er hatte sein Heim am 14. Februar 2015 nach der Hälfte der einmonatigen Kündigungsfrist gewechselt und sollte dennoch den vollen Monatsbeitrag für den bisherigen Heimplatz tragen. Dagegen wehrte er sich und forderte vom Heimbetreiber das zu viel gezahlte Geld zurück – mit Erfolg.

Pflegeheimwechsel: Kosten müssen auf den Tag genau berechnet werden

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht und wies die Revision des Pflegeheimbetreibers zurück (Az. III ZR 292/17). Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das Sozialgesetzbuch zwischen den Pflegekassen und Pflegeheimen eine taggenaue Abrechnung regele und die Zahlungspflicht am Tag der Entlassung oder dem Tod des Bewohners ende.

Laut dem BGH gelte diese Regelung auch für den Vertrag zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftigen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Heimbewohner müssen demnach nur solange für ihren Platz in einer Einrichtung zahlen, wie sie sie dort auch wohnen. Den Karlsruher Richtern zufolge zähle zum sogenannten „Entlassen“ im Sinne des § 87a SGB XI auch ein  Pflegeheimwechsel bevor die Kündigung endgültig greift.

BGH: Keine doppelten Kosten für möglichen Leerstand bei Pflegeheimwechsel

Für den betroffenen Kläger bedeutet das Urteil, dass seine Zahlungspflicht für den alten Heimplatz mit dem Tag seines Auszugs Mitte Februar endete. Somit darf er vom Pflegeheim sein Geld für die zweite Monatshälfte zurückfordern. Denn anders als bei einer kurzzeitigen Abwesenheit, etwa bei einem Krankenhausaufenthalt, sei dem Betreiber durch die Kündigung deutlich gemacht worden, dass er den Heimplatz nicht freihalten muss, weil der Bewohner die Einrichtung endgültig verlassen wird, so der BGH.

Die Richter führten zudem an, dass ein eventueller Leerstand von den Heimträgern in der Praxis ohnehin „im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt″ werde. Daher habe der Gesetzgeber „den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder bei einem Auszug des Heimbewohners auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung“ begrenzt. Dies soll Heimbewohner nach einem Auszug sowie ihre Erben nach dem Tod vor einer doppelten Zahlung für mögliche Leerstände schützen.

Tipp: Ein Platz im Pflegeheim kostet die Bewohner je nach Einrichtung mehrere Tausend Euro im Monat. Allein durch die gesetzlichen Pflegeleistungen ist dies für Pflegebedürftige kaum zu stemmen. Um die hohen Kosten im Ernstfall nicht komplett selbst zu tragen, ist eine private Pflegeversicherung wichtig. Mit Hilfe eines Experten finden Interessierte ein individuell passendes Angebot.