Paar sitzt entmutigt vor Unterlagen
Josephien Albrecht
Josephien Albrecht

Content-Managerin

Jetzt auch Postbank: Was können Verbraucher bei Negativzinsen tun?

Die Postbank senkt den Freibetrag für Strafzinsen auf nur 25.000 Euro für Tagesgeldkonten. Wie können Verbraucher sich noch vor Negativzinsen auf ihr Erspartes schützen? Ein Überblick zur aktuellen Lage.

Der Trend, Negativzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) direkt an Privatkunden weiterzugeben, zeichnet sich schon lange ab. In Deutschland erheben laut einer Untersuchung des Portals Biallo.de inzwischen gut 430 Banken und Sparkassen von knapp 1.300 Instituten diese Strafzinsen, Tendenz steigend.

Negativzins, Minuszins, Verwahrentgelt oder Strafzins – viele Namen eine Bedeutung: Der Kunde wird zur Kasse gebeten

Wurde der, von Banken meist „Verwahrentgelt” genannte Negativzins bisher meist erst ab 100.000 Euro Einlagen erhoben, sind inzwischen auch weniger betuchte Sparer betroffen. Aktuell macht die Postbank Schlagzeilen, weil Neukunden ab dem 21. Juni 2021 nur noch einen Freibetrag von 50.000 Euro bei Girokonten haben, bei Tagesgeldkonten sogar nur 25.000 Euro. Übersteigt die Sparsumme diesen Betrag, muss der Kunde dafür 0,5 Prozent Strafzinsen pro Jahr zahlen. Bei einem Sparguthaben von beispielsweise 30.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto fallen auf die „überschüssigen” 5.000 Euro 0,5 Prozent – das sind 25 Euro – Verwahrentgelt jährlich an.

Bei der Konzernmutter Deutsche Bank sind bisher keine Anpassungen geplant.

Diese Freibeträge auf Negativzinsen gibt es bei den größten Banken für Privatkunden aktuell:

  • Sparkassen: Die Höhe des Freibetrages ist von der jeweiligen Sparkasse abhängig und liegt zwischen 100.000 Euro und gar keinem Freibetrag, bevor Minuszinsen greifen.
  • Volksbanken: Auch hier schwanken die Freibeträge je nach Volksbank zwischen 0 Euro und 100.000 Euro.
  • ING: Seit Februar 2021 werden Neukunden 0,5 Prozent Strafzins auf Einlagen ab 100.000 Euro berechnet. Für vorherige Bestandskunden gibt es kein Verwahrentgelt. Neu: Ab November 2021 fällt die Verwahr-Gebühr bereits für Sparbeträge ab 50.000 Euro an und gilt dann auch für Bestandskunden.
  • Postbank: Für Neukunden ab dem 21. Juni 2021 gibt es auf Girokonten 50.000 Euro, bei Tagesgeldkonten 25.000 Euro Freibetrag für Strafzinsen. Darüber wird das Verwahrentgelt von 0,5 Prozent fällig. Für Bestandskunden gelten diese Konditionen vorerst nicht.
  • Deutsche Bank: Ab 100.000 Euro werden Negativzinsen für Privatkunden berechnet.
  • Commerzbank: Ab August müssen neue Kunden und Bestandskunden, die nach dem 01.07.2020 ihr Konto eröffnet haben, ab 50.000 Euro Einlagen Negativzinsen zahlen.
  • DKB: Für Konten, die vor dem 03.12.2020 eröffnet wurden, gibt es keine Negativzinsen. Auf später eröffnete Konten wird für Beträge über 100.000 Euro ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr fällig.

Warum erheben die Banken immer häufiger Strafzinsen?

Wenn Banken überschüssige Liquidität haben, also die Einlagen ihrer Kunden nicht vollständig selbst nutzen können – beispielsweise bei der Vergabe von Krediten oder fürs Geschäft, dann müssen sie diesen Überschuss bei der Europäischen Zentralbank parken. Für solche kurzfristigen Einlagen bei der EZB zahlen die Banken inzwischen aufgrund der Niedrigzinsphase Negativzinsen. Für die gesamte Euro-Zone betrug 2020 die Höhe dieser Negativzinsen, die an die EZB gezahlt wurden, 8,5 Milliarden Euro.

Eine zu große Menge an Kundenspareinlagen ist deshalb aktuell nicht im Interesse der Banken. Mit der Erhebung von Strafzinsen auf Girokonten und Tagesgeldkonten ab einer bestimmten Einlagenhöhe schlagen Banken quasi zwei Fliegen mit einer Klappe. Zum einen werden die Kosten bei der EZB direkt auf die Kunden umgeschlagen und fallen nicht zu Lasten der Bank selbst, die so wirtschaftlich bleibt. Zum anderen haben die Strafzinsen eine abschreckende Wirkung auf Kunden, die unter diesen Umständen versuchen, keine zu großen Sparbeträge auf ihren Konten zu horten.

Gerade Deutschland hat seit der Corona-Pandemie besonders mit dem Problem des Negativzinses zu kämpfen. Verbraucher geben in der Krise weniger Geld aus, die Sparguthaben auf deutschen Konten sind deswegen im Vergleich zur Kreditnachfage weit mehr gestiegen.

Wie können betroffene Verbraucher handeln?

Vertragsänderungen, mit denen die Banken versuchen Bestandskunden eine Zustimmung zu Strafzinsen zu entlocken, sollten nicht unterschrieben werden, ohne vorher das Gespräch mit dem Bankberater zu suchen. In der Beratung werden dem Kunden oft alternative Anlagemöglichkeiten nahegelegt. Zu den Möglichkeiten gehören beispielsweise Investments in Wertpapiere oder Fonds, eine Anlage in Festgeld oder auch eine eigene Immobilie. In jedem Fall sollten Sparer die Vorschläge aber mit Alternativen vergleichen, eine private Recherche beispielsweise auf den Seiten der Verbraucherschutzzentralen oder das Hinzuziehen eines weiteren Beraters sind sinnvoll.

Auch die Eröffnung eines neuen Giro- beziehungsweise Tagesgeldkontos macht Sinn. Ein kompletter Wechsel birgt dennoch das Risiko, dass die neue Bank bald ebenfalls ein Verwahrentgelt verlangt. Eine Aufteilung des Sparguthabens beispielsweise bei zwei Banken macht daher häufig mehr Sinn. Problematisch: Mehrere Girokonten werden unter Umständen negativ von der Schufa bewertet. Schließlich besteht so die Gefahr, dass zeitgleich diverse Konten überzogen werden könnten.

Könnte die Umlage der Negativzinsen auf Privatkunden bald fallen?

Wie das Handelsblatt diese Woche berichtete, will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Klage gegen fünf Kreditinstitute nun gerichtlich klären lassen, ob der Strafzins im Privatkundenverkehr überhaupt zulässig ist.

Bisher gehen die Kreditinstitute davon aus, dass sie mit expliziter Einwilligung bei Bestandsverträgen und entsprechend aufgesetzten Verträgen bei Neukunden ein Verwahrentgelt erheben dürfen.

Die Verbraucherschutzzentralen kritisieren jedoch nicht nur die Art, über die viele Banken sich diese Einwilligung – oft intransparent in AGB-ähnlicher Form – einholen, sondern auch die Rechtmäßigkeit solcher Verwahrentgelte überhaupt. So erklärt vzbv-Rechtsreferent David Bode dem Handelsblatt, dass der Gesetzgeber nur bei Zahlungsdiensten eine Bepreisung vorsieht. „Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert, was Zahlungsdienste sind – und dazu zählt die Verwahrung von Einlagen nicht”, sagt Bode.