Frau am Smartphone in der Bahn
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Zahlreiche Steuerentlastungen für 2023 vom Bundeskabinett beschlossen

Kalte Progression, Mehrwertsteuer auf Gas, steuerliche Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen, Home-Office-Pauschale, Grundfreibetrag, Kindergeld – das Bundeskabinett hat mit einem Maßnahmenbündel auf die enormen finanziellen Belastungen der Bürger reagiert. Die meisten Änderungen sollen ab 2023 gelten.

  • Mit dem Inflationsausgleichs- und dem Jahressteuergesetz 2022 treten zum Jahreswechsel verschiedene Steuerentlastungen in Kraft.
  • Zudem wird die Gas-Mehrwertsteuer zum 1. Oktober 2022 zur Abfederung der Gasumlage gesenkt.
  • Allein durch den geplanten Ausgleich zur sogenannten kalten Progression werden 48 Millionen Bürger finanziell entlastet.

Auf dem Tisch des Bundeskabinetts lagen am gestrigen Mittwoch gleich mehrere wichtige Gesetzesvorhaben. So beschlossen die Minister nicht nur das Bürgergeld, das ab Januar 2023 Hartz IV ablösen soll. Sie brachten auch das Jahressteuergesetz 2022, das Inflationsausgleichsgesetz und ein Gesetz auf den Weg, mit dem die Mehrwertsteuer auf Gas befristet auf sieben Prozent gesenkt wird.

Das Ziel der Neuerungen ist klar: die Bürger sollen in Zeiten hoher Inflation und enormer Energiepreise entlastet werden.

Jahressteuergesetz 2022: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Schon lange stand es fest, jetzt hat Finanzminister Christian Lindner (FDP) die Regelung endgültig auf den Weg gebracht: Ab 2023 werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben in der jährlichen Steuererklärung berücksichtigt. Gleiches gilt für Beiträge, die in eine Rürup-Rente, an berufsständische Versorgungswerke und an die landwirtschaftliche Alterskasse fließen.

Ursprünglich war dieser Schritt für 2025 geplant gewesen. Durch den früheren Start erwartet das Finanzministerium im kommenden Jahr eine Entlastung für die Bürger von 3,2 Milliarden Euro. Für Lindner dient die Maßnahme aber auch dazu, die vom Bundesfinanzhof kritisierte drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Ausweitung der Home-Office-Pauschale. Die Höhe von fünf Euro pro Home-Office-Tag bleibt gleich, allerdings berücksichtigt das Finanzamt künftig einen höheren Maximalbetrag. Statt 600 Euro können Steuerzahler nun 1.000 Euro steuerlich absetzen – das entspricht 200 Tagen Home-Office.

Die Pauschale wird allerdings in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Diese liegt ebenfalls bei 1.000 Euro und wird jedem Arbeitnehmer automatisch angerechnet. Daher profitieren Steuerzahler erst dann von ihren Home-Office-Tagen, wenn ihre Werbungskosten (etwa für Fahrtkosten, Fortbildungen und Berufskleidung) über 1.000 Euro betragen. Einige Beispiele dazu liefert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Inflationsausgleichsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.632 Euro angehoben. Auf dieses Einkommen müssen Verbraucher keine Steuern zahlen. Erst im März hat die Bundesregierung den Freibetrag rückwirkend zum 1. Januar auf 10.347 Euro erhöht. 2024 soll der Grundfreibetrag auf 10.932 Euro anwachsen.

Ein wichtiger Punkt des Inflationsausgleichsgesetzes ist der Abbau der sogenannten kalten Progression. Sie beschreibt den Umstand, dass Arbeitnehmer trotz inflationsbedingter Gehaltserhöhung weniger Netto vom Brutto haben als vorher. Der Grund ist der höhere Steuersatz, den sie durch die Gehaltsanpassung erreicht haben.

Das Gesetz sieht nun vor, die sogenannten Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation zu verschieben, erläutert das Bundesfinanzministerium. Dies führt beispielsweise dazu, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent 2023 erst ab einem Einkommen von 61.971 Euro greift (aktuell: 58.597 Euro). Der sogenannte Reichensteuersatz ab 277.836 Euro bleibt dagegen stabil.

Im Schnitt geht das Ministerium von einer Entlastung von 192 Euro für Angestellte aus, sofern sich ihr Einkommen nicht verändert.

Im Zuge des Gesetzes wird außerdem das Kindergeld 2023 angepasst. Für die ersten drei Kinder soll es ab dem 1. Januar pro Monat 237 Euro pro Kind geben.

Mehrwertsteuersenkung für Gas: Belastung durch Gasumlage bleibt hoch

Ein weiteres gestern vom Bundeskabinett beschlossenes Gesetz führt zur Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023. Hintergrund des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ ist die Einführung der Gasumlage von 2,419 Cent pro Kilowattstunde für Gaskunden ab dem 1. Oktober 2022.

Durch die Reduzierung der Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent sollen die finanziellen Belastungen durch die Umlage abgefedert werden – vorausgesetzt, die Unternehmen geben die Senkung vollständig an die Verbraucher weiter. Eine Beispielrechnung der Bundesregierung zeigt, dass ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden im Jahr so um knapp 400 Euro entlastet wird.