Grabpflege: Welche Kosten entstehen und wer muss sie tragen?

Das Grab einer verstorbenen Person ist für viele Menschen ein Ort der Erinnerung. Für die Grabpflege scheuen sie daher keine Kosten und Mühen. Sie kümmern sich selbst um den gepflegten Eindruck der letzten Ruhestätte oder lassen Profis ran. Ab und an streiten sich Angehörige aber auch darüber, wer die Grabpflegekosten zahlen muss.

Inhaltsverzeichnis

Was kostet die jährliche Grabpflege?

Welche Kosten Angehörige für die Grabpflege im Jahr einplanen sollten, hängt davon ab, wie häufig und wie umfangreich die letzte Ruhestätte des Verstorbenen gepflegt wird. Der Grabpflegeaufwand orientiert sich wiederum an der Größe des Grabs, an der Art des Grabs (Urnengrab, Seebestattung, Waldbestattung oder klassisches Erdgrab) und daran, ob Hinterbliebene sich selbst um das Grab kümmern oder eine Friedhofsgärtnerei einspannen.

Wer auf dem Friedhof beerdigt wird, hat auch ein Grab, das gepflegt werden muss. Vor allem bei der klassischen Sargbeerdigung ist die Grabpflege mit viel Aufwand und hohen Kosten verbunden. Bei der Urnenbestattung fallen dagegen in der Regel nur dann Kosten an, wenn es ein Grab gibt. Steht die Urne in einer Urnennische oder einem Kolumbarium, hält sich die Pflege stark in Grenzen.

Ebenso entscheidend bei der Kostenfrage sind

  • die Pflegeintervalle,
  • die Dauer der Pflege und
  • die Friedhofssatzung, die die Regeln zur Bepflanzung und Gestaltung des Grabs vorgibt.

Wenn das Grab einen verwahrlosten Eindruck macht, werden Angehörige zunächst an ihre Grabpflegepflichten erinnert. Ändert sich nichts, räumt der Friedhof die Grabstelle nach Ablauf einer Frist. Das bedeutet, dass der Grabstein, Bewuchs, Grabschmuck und Unkraut entfernt werden und das Grab eingeebnet wird.

Je nach Aufwand belaufen sich die Kosten der Grabpflege auf 80 Euro bis 700 Euro im Jahr.

Was bedeutet Grabpflege?

Die Grabpflege beinhaltet die Bepflanzung und Gestaltung des Grabs sowie dessen Reinigung. Auch um das Düngen, Gießen, Unkraut jäten und Ungeziefer bekämpfen müssen sich Angehörige kümmern. Dazu können sie die Aufgaben unter sich aufteilen oder gleich eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. Das ist beispielsweise aus folgenden Gründen sinnvoll:

Die Friedhofsgärtnerei übernimmt unter anderem die Bepflanzung der Ruhestätte nach den Vorschriften des Friedhofs.

Grabpflege über Gärtnerei: Welche Kosten entstehen?

Grabpflege ist nicht gleich Grabpflege. So können Angehörige zwischen verschiedenen externen Leistungen wählen:

Wollen sich Angehörige um Pflanzen, Pflege und Co. generell selbst kümmern, besteht zudem die Möglichkeit der Kurzzeitgrabpflege. Hier spannen sie die Hilfe ein, wenn sie mal länger verreisen oder anderweitig verhindert sind.

Da die Kosten der Gärtnereien stark schwanken, sollten Interessierte im Vorfeld unbedingt mehrere Anbieter vergleichen.

Tipp:

Stirbt ein geliebter Mensch, müssen Angehörige nicht nur den Verlust verarbeiten. Auch finanziell stellt der Abschied eine Belastung dar. Denn die Bestattungskosten summieren sich schnell auf mehrere tausend Euro. Die Sterbegeldversicherung ist eine Möglichkeit, um die eigene Familie vor diesen Ausgaben zu schützen. Schon mit wenigen Euro im Monat lässt sich die passende Summe versichern, um alle Kosten rund um die eigene Beerdigung zu decken.

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Was ist mit den Grabpflegekosten bei anonymer Bestattung?

Bei einigen Bestattungsformen entfallen die Kosten für die Grabpflege, etwa bei einer anonymen Bestattung:

  • Bei der Seebestattung gibt es kein Grab, das gepflegt werden muss.
  • Bei der Waldbestattung brauchen sich Hinterbliebene nicht um das Grab kümmern, da der Wald möglichst natürlich bleiben soll. Fällt doch Arbeit an, etwa wenn Pflanzen wuchern, erledigt dies die Forstverwaltung.

Darüber hinaus können Angehörige bei der Grabpflege sparen, wenn sie sich für eine Grabplatte entscheiden oder eine Gemeinschaftsgrabpflege wählen, bei der die Bepflanzung über mehrere Gräber hinweg mit einheitlicher Gestaltung geschieht.

Kann ich die Kosten der Grabpflege als Spende steuerlich geltend machen?

Die Kosten der Grabpflege lassen sich weder als haushaltsnahe Dienstleistungen noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Muss die Grabstelle jedoch auf behördliche Anweisung hin saniert werden, können die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (Finanzgericht Hessen, Az.: 2 K 1964/15).

Wer trägt die Kosten für die Grabpflege?

Eigentlich ist es ganz einfach: Das Grab muss vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden. Diese Person ist für die Begleichung der Rechnung verantwortlich. Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten den Nutzungsvertrag vereinbart, übernimmt der Erbe die entsprechenden Verpflichtungen.

In der Praxis gestaltet es sich jedoch deutlich komplizierter. Ob Erben generell dazu verpflichtet sind, die Grabpflegekosten zu übernehmen, ist strittig. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt nur die Frage zu den Bestattungskosten eindeutig: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers“ (BGB § 1968).

Die Gerichte beschäftigen sich daher immer wieder mit der Frage, wer die Kosten der Grabpflege übernehmen muss. Das Amtsgericht Neuruppin hat beispielsweise entschieden, dass „auch die Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB von den Erben zu tragen sind“ (Az.: 42 C 324/05).

Anders bewertet das Oberlandesgericht Schleswig die Lage. Aus Sicht der Richter ist die Beerdigung nach dem einmaligen Herrichten des Grabs abgeschlossen. Die Grabpflegekosten müssen daher vom Erben nicht übernommen werden.

die Gerechtigkeit

Sind Kosten für Grabpflege Nachlass­verbindlichkeiten?

Eng verknüpft mit der Problematik, ob es eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenübernahme gibt, ist die Frage, ob die Kosten der Grabpflege zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen und daher aus dem Erbe gezahlt werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass die Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von BGB § 1968 sind (Az. IV ZR 174/20). Denn die Beerdigungskosten umfassen „nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte findet. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben.“

Der BGH lässt allerdings eine Ausnahme zu: „Eine Nachlassverbindlichkeit kann durch eine Erwähnung der Grabpflege in der letztwilligen Verfügung begründet werden, wenn bereits der Erblasser zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte.“ Haben Verstorbene demnach zu Lebzeiten einen Nutzungsvertrag unterschrieben, dürfen die Kosten der Grabpflege aus dem Erbe bestritten werden.