Rauchmelder Gebäudeversicherung Ohne Rauchmelder droht Ärger mit der Versicherung
- Rauchmelderpflicht in vielen Bundesländern
- Unterschiede bei Neu- und Altbauten
- Gebäudeversicherung hilft bei Brandschäden
Kein Rauchmelder: Versicherung trotzdem gültig?
In vielen Bundesländern sind Hauseigentümer verpflichtet, Rauchmelder zu installieren. Zu Recht, denn die kleinen Geräte können bei Bränden schnell zu Lebensrettern werden. Doch es gibt noch einen weiteren Grund, das Eigenheim mit den technischen Helfern auszustatten. Bei fehlenden Rauchmeldern droht Ärger mit der Versicherung.
Gefahr durch Brände
Jedes Jahr kommen hunderte Menschen durch Brände ums Leben. Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entstand zudem 2020 durch 130.000 gemeldete Hausbrände ein Sachschaden von insgesamt 350 Millionen Euro. Mit Hilfe einer Gebäudeversicherung können sich Immobilienbesitzer im Falle eines Feuers vor den finanziellen Folgen schützen. Zudem kann die Sicherheit der Bewohner erhöht werden, wenn das Eigenheim mit Rauchmeldern ausgestattet ist.
Wie können Rauchmelder Leben retten?
Besonders schlafende Personen laufen Gefahr, einen Brand nicht schnell genug zu bemerken. Der Geruchssinn ist in diesem Zustand nur sehr eingeschränkt aktiv. Rauchmelder, die auch als Rauchwarnmelder oder Heimrauchmelder bezeichnet werden, erkennen ein Feuer oder einen Schwelbrand mit Hilfe von Sensoren dagegen bereits im Anfangsstadium. Sie lösen schon bei leichter Rauchentwicklung einen lauten Alarm aus und warnen die Bewohner so vor der Gefahr. Die Betroffenen können sich dann schnell in Sicherheit bringen und die Feuerwehr informieren. Diese Möglichkeit zum schnellen Handeln wirkt sich zudem oft positiv auf das letztliche Ausmaß des Schadens aus.
Doch auch hinsichtlich einer Gebäudeversicherung ist es ratsam, die kleinen Lebensretter zu installieren. Fehlen Rauchmelder, kann im Extremfall der Schutz der Versicherung erlöschen.
Zahlt die Versicherung trotz fehlender Rauchmelder?
Eine Gebäudeversicherung bietet Hausbesitzern im Schadensfall umfassenden finanziellen Schutz. Neben Zerstörungen durch Sturm, Hagel, Blitzeinschlag, Leitungswasser oder Frost kommt der Versicherer nach dem Abschluss einer Wohngebäudeversicherung auch im Brandfall für die entstandenen Schäden auf. Sind jedoch keine Rauchmelder im Gebäude installiert, kann die Versicherung unter Umständen Leistungen verweigern oder zumindest kürzen.
Der GDV und weitere einzelne Versicherer haben bereits angekündigt, dass Inhaber einer Gebäudeversicherung auch bei fehlenden Rauchmeldern keinen Leistungswegfall befürchten müssen. Ziel von Rauchwarnmeldern sei es, Menschenleben zu schützen und nicht Sachschäden zu verhindern. Daher werde bei einem Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht weiter der volle Versicherungsschutz gewährleistet.
Kein Rauchmelder: Zahlungen können entfallen
Wie es sich rechtlich mit der Leistungspflicht verhält, ist jedoch noch unklar. Bisher wurden keine Gerichtsurteile in dieser Hinsicht gesprochen. Experten warnen daher: Trotz des Bekenntnisses der Versicherungen ist es bei fehlenden Rauchmeldern möglich, dass im Schadensfall Zahlungen trotz abgeschlossener Gebäudeversicherung zumindest teilweise entfallen.
Der Grund: Im Paragraf 8 des GDV-Grundvertrags wird darauf hingewiesen, dass Immobilieneigentümer mit einer Gebäudeversicherung zur „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“, verpflichtet sind. In Bundesländern mit Rauchmelderpflicht beinhaltet dies auch die Installation, Wartung sowie den Betrieb von Rauchwarnmeldern. Das Fehlen derselben kann dann als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden.
Gebäudeversicherung: Schutz bei grober Fahrlässigkeit gefährdet
Wird grobe Fahrlässigkeit festgestellt, ist es möglich, dass Leistungen der Versicherung gekürzt werden und somit nicht die komplette Schadenssumme ausbezahlt wird. In Extremfällen ist sogar eine fristlose Kündigung der Versicherung denkbar. Diese Folgen können jedoch nur dann eintreten, wenn die fehlenden Rauchmelder als Ursache für das Ausmaß des Brandschadens angesehen werden können.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Hausbesitzer – gerade in Bundesländern mit Rauchmelderpflicht – ihre Immobilie in jedem Fall mit Rauchmeldern ausstatten. So wird das Leben der Hausbewohner geschützt und zudem keine Kürzung des Versicherungsschutzes riskiert.
Wie genau sich nicht installierte Rauchmelder auf den Leistungsumfang auswirken, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung des Vertrags. Beim Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung ist es zudem sinnvoll, die existierenden Angebote miteinander zu vergleichen. So können sich Hausbesitzer einen Überblick verschaffen, welche Wohngebäudeversicherung für sie geeignet ist.
Rauchmelder allen Bundesländern Pflicht
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist mittlweweile in allen Bundesländern vorgeschrieben. Vorreiter war Rheinland-Pfalz. Dort wurde die Rauchmelderpflicht bereits im Jahr 2003 eingeführt. Bis heute sind alle weiteren 15 Länder nachgezogen und verpflichten dadurch Hauseigentümer zum Einbau von Rauchmeldern. Als letztes wurde am 01.01.2017 die Einbaupflicht für Neu- und Umbauten in Berlin eingeführt.
Unterschiede in der Rauchmelderpflicht
Die Rauchmelderpflicht wird von Land zu Land unterschiedlich ausgelegt. Der Einbau von Rauchmeldern in Neu- und Umbauten ist überall verpflichtend. Der nachträgliche Einbau in Bestandsbauten ist dagegen in einigen Fällen noch von der Rauchmelderpflicht ausgenommen.
In welchen Gebäudearten sind Rauchmelder Pflicht?
Bundesland | Neu- und Umbauten | Nachrüstpflicht für Bestandsbauten |
Baden-Württemberg | seit 10.07.2013 | seit 31.12.2014 |
Bayern | seit 01.01.2013 | seit 31.12.2017 |
Berlin | seit 01.01.2017 | seit 31.12.2020 |
Brandenburg | seit 01.07.2016 | seit 31.12.2020 |
Bremen | seit 01.05.2010 | seit 31.12.2015 |
Hamburg | seit 01.04.2006 | seit 31.12.2010 |
Hessen | seit 24.06.2005 | seit 31.12.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit 01.02.2006 | seit 31.12.2009 |
Niedersachsen | seit 01.11.2012 | seit 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit 01.04.2013 | seit 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz | seit 23.12.2003 | seit 12.07.2012 |
Saarland | seit 18.02.2004 | seit 31.12.2016 |
Sachsen | seit 01.01.2016 | seit 01.01.2016 |
Sachsen-Anhalt | seit 17.12.2009 | seit 31.12.2015 |
Schleswig-Holstein | seit 01.04.2005 | seit 31.12.2010 |
Thüringen | seit 29.02.2008 | seit 31.12.2018 |
Der richtige Rauchmelder am richtigen Ort
In den Bundesländern mit Rauchmelderpflicht müssen die Warngeräte in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen, angebracht werden. Auch Gästezimmer werden den Schlafzimmern zugerechnet. In Küchen und Badezimmern wird dagegen empfohlen, auf einen Heimrauchmelder zu verzichten. Die Lichtschranken der Geräte unterscheiden nicht zwischen Rauch und Dampf. Daher besteht die Gefahr, dass der Rauchmelder nach jeder warmen Dusche oder beim Kochen Alarm schlägt.
Auch beim Kauf von Rauchmeldern müssen Sie einige Dinge beachten. In Deutschland ist nicht jeder Rauchwarnmelder zugelassen. Nur die Geräte mit der DIN EN14604 dürfen in Haushalten hierzulande installiert werden. Geräte mit dieser Kennzeichnung müssen unter anderem diese Merkmale aufweisen:
- Die Lautstärke des Alarms muss mindestens 85 Dezibel in einer Entfernung von drei Metern betragen.
- Ist die Batterie fast leer, muss mindestens 30 Tage vorher ein wiederkehrendes Warnsignal erfolgen.
- Am Rauchmelder muss ein Testknopf angebracht sein, um jederzeit überprüfen zu können, ob das Gerät funktioniert.
- Die Rauchmesskammer muss Öffnungen zu allen Seiten hin haben. Die Öffnungsschlitze dürfen gleichzeitig nicht größer als 1,3 mm sein und müssen einen Schutz vor Schmutz und Insekten aufweisen.
Ein weiteres Kennzeichen für einen zugelassenen Rauchmelder ist das sogenannte CE-Zeichen. Durch dieses wird bestätigt, dass das Produkt nach den EG-Richtlinien hergestellt wurde und damit in der EU verkauft werden darf.
Verwenden Sie einen Rauchwarnmelder ohne die eben erwähnten Kennzeichnungen, ist dieser nicht zulässig. Nur bei Rauchmeldern mit DIN EN14604 und dem CE-Zeichen ist die gesetzlich geforderte Funktionalität gewährleistet.
Rauchmelder richtig installieren
Die Installation der Rauchmelder muss in der Regel vom Hauseigentümer beziehungsweise dem Vermieter durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden. Nur in Mecklenburg-Vorpommern ist der Mieter verpflichtet, die Installation selbst in die Hand zu nehmen.
Die kleinen Lebensretter müssen waagerecht an der Zimmerdecke angebracht werden. Der Rauchmelder sollte dabei mindestens 50 Zentimeter von jeder Wand entfernt sein. Zudem müssen Sie darauf achten, das Gerät nicht an einem Ort mit starker Zugluft anzubringen.
Rauchwarnmelder immer an der Decke anbringen
Den Rauchmelder sollten Sie in den vorgesehenen Räumen immer an der Decke installieren. Da Rauch schnell nach oben steigt, kann das Warngerät so schneller Alarm schlagen. Legen Sie den Rauchwarnmelder auf einen Schrank oder montieren ihn an der Wand, erkennt dieser einen Brand in der Regel deutlich langsamer.
Redaktions-Tipp: Externe Firma mit Wartung beauftragen
Am sichersten ist es, direkt eine externe Firma sowohl mit der Installation als auch mit der Wartung der Rauchmelder zu beauftragen. So prüfen Experten die Funktionalität der Geräte und Sie können im Falle einer fehlerhaften Installation oder Wartung nicht haftbar gemacht werden.
Rauchmelder regelmäßig warten
Die Funktionalität der im Gebäude installierten Rauchmelder muss laut den rechtlichen Vorgaben jederzeit gewährleistet sein. Daher müssen Hausbesitzer jährlich prüfen, ob die Geräte noch voll funktionstüchtig sind. Bei einem Mietverhältnis können je nach Bundesland Vermieter oder auch Mieter zur regelmäßigen Wartung verpflichtet sein.
Der Vermieter kann die Wartung im Mietvertrag auch an den Mieter übertragen. Dabei muss er sich jedoch zuvor versichern, dass der Mieter physisch und psychisch in der Lage ist, der ihm übertragenen Aufgabe nachzukommen. Zudem muss der Vermieter überprüfen, ob die Wartung auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Batterien regelmäßig wechseln
Auch die Batterien der Rauchmelder müssen regelmäßig ausgetauscht werden. Die Lebensdauer einer Standard-Batterie beträgt rund 1-3 Jahre. Neigt sich die Batterie dem Ende zu, stößt der Rauchwarnmelder bereits mindestens 30 Tage vorher einen wiederkehrenden Warnton aus. Haben Sie keine Lust auf den Batteriewechsel, können Sie sich auch Rauchmelder mit sogenannten Longlife-Batterien kaufen. Diese haben eine Lebensdauer von zehn Jahren. Da auch Rauchmelder spätestens nach zehn Jahren ausgetaucht werden müssen, entfällt so der für viele lästige Batteriewechsel.
Passende Gebäudeversicherung finden
Rauchmelder liefern einen wichtigen Beitrag zur frühzeitigen Erkennung eines Brands. Sie können jedoch nicht den Schutz einer verlässlichen Wohngebäudeversicherung ersetzen. Die Warngeräte können einen Brand nicht verhindern sondern dienen in erster Linie dazu, Personenschäden zu minimieren. Nach einem Feuer im eigenen Haus müssen sich die Eigentümer jedoch auch mit den finanziellen Konsequenzen auseinandersetzen.
Eine doppelte Absicherung schützt sowohl Ihr Leben als auch Ihr Konto. Neben den Rauchmeldern als Schutz vor körperlichem Schaden sollten Sie daher in jedem Fall eine Wohngebäudeversicherung abschließen, um so auch finanziell abgesichert zu sein. Ein Blick auf die Gebäudeversicherung Tests kann dabei helfen, einen guten Überblick über empfehlenswerte Angebote der zahlreichen Versicherer zu gewinnen.