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Arbeitgeberzuschuss zur PKV

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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung: Voraussetzungen, Zuschusshöhe und steuerliche Regelungen

Privat versicherte Angestellte profitieren in Deutschland vom Arbeitgeberzuschuss – völlig unabhängig von Größe, Mitarbeiterzahl oder Umsatz des Unternehmens. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Zuschuss zur PKV von bis zu 404 Euro zu zahlen. Beim Wechsel in die PKV empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Chef zu sprechen. So kann gemeinsam geklärt werden, ob der Zuschuss auch für Angehörige gilt.

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Immer gut zu wissen

Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss

Zwar gelten einige Voraussetzungen, um als Angestellter vom PKV-Arbeitgeberzuschuss profitieren zu können. Jedoch sind diese in den allermeisten Fällen automatisch erfüllt, wenn der Angestellte in die private Krankenversicherung wechselt. Konkret lauten die Bedingungen:

  • Das Versicherungsunternehmen muss Leistungen anbieten, die im SGB V geregelt sind – alle deutschen Versicherer erfüllen diese Voraussetzung
  • Konkret sollte der PKV-Vertrag Leistungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung sowie Krankentagegeld beinhalten
  • Der Versicherer verzichtet auf ein ordentliches Kündigungsrecht
  • Im PKV-Beitrag sind Altersrückstellungen berücksichtigt

Der im PKV-Vertrag festgelegte Beitrag ist nach den gängigen versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet

Nicht vergessen: PKV-Nachweis anfordern

Um den Arbeitgeberzuschuss nutzen zu können, sollten Arbeitnehmer bei ihrer privaten Krankenversicherung eine „Bescheinigung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses“ anfordern und dem Arbeitgeber vorlegen. Hieraus ergibt sich auch die Höhe des Zuschusses.

Arbeitgeberzuschuss 2023: Maximal 403,99 Euro pro Monat

Das Prinzip ist ganz einfach: Arbeitgeber müssen sich an der privaten Krankenversicherung eines Angestellten in gleicher Höhe beteiligen, als wäre dieser gesetzlich pflichtversichert. Dort beträgt die Beteiligung 50 Prozent der Gesamtkosten für die gesetzliche Krankenkasse. Nach oben hin ist der Zuschuss zur PKV auf 403,99 Euro gedeckelt (Stand: 2023). Dabei gilt: Erhöht sich Bemessungsgrenze für den Krankenversicherungsbeitrag und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen, erhöht sich auch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Das folgende Beispiel verdeutlicht die verschiedenen Faktoren, die in die Zuschussberechnung 2023 einfließen:

  • Ein Angestellter verdient im Jahr 2023 rund 5.600 Euro brutto im Monat. Da er mit seinem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.550 Euro liegt, kann er sich privat krankenversichern.
  • Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2023 beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent. Zusammengerechnet ergibt sich ein Beitragssatz von 16,2 Prozent.
  • Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich aus der Hälfte der 16,2 Prozent analog zum Arbeitgeberanteil in der GKV. Damit beträgt der Zuschuss 8,1 Prozent.

Berechnungsgrundlage bietet nun die Beitragsbemessungsgrenze. Denn in der gesetzlichen Krankenversicherung würde er den Krankenkassenbeitrag nur bis zu dieser Grenze zahlen, also: 8,1 Prozent von 4.987,50 Euro = 403,99 Euro.

Arbeitgeber beteiligt sich auch an der Pflegeversicherung

Den Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung teilen sich privat versicherter Angestellter und Arbeitgeber ebenfalls. Der Zuschuss wird analog zum PKV-Zuschuss errechnet und ist auf 76,06 Euro pro Monat begrenzt (Stand 2023).

Arbeitgeberzuschuss für Angehörige

Ehe- beziehungsweise Lebenspartner und Kinder können ebenfalls vom Arbeitgeberzuschuss profitieren. Dabei müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Welche Auswirkung hat der Arbeitgeberzuschuss auf die Steuererklärung?

In Deutschland ist der Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei, was dazu führt, dass das Finanzamt den Zuschuss in voller Höhe von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abzieht.

Nicht steuerfrei sind hingegen Zuschüsse des Arbeitgebers, die über die Höchstgrenze von 368 Euro hinausgehen. Diese freiwilligen Zuzahlungen sind als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

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