Richter fällt Urteil
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Bausparvertrag: Nach BGH-Urteil unrechtmäßige Gebühren zurückfordern

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Millionen Bausparer gut beraten, ihre Verträge zu prüfen. Nachdem die Richter Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase bereits 2017 als unzulässig erklärt haben, folgte jetzt das Verbot für das Entgelt in der Ansparphase. Betroffene Kunden können die Gebühr nun zurückfordern.

  • Der BGH hat erneut den Rücken von Bausparern gestärkt und ein Jahresentgelt in der Ansparphase als unwirksam erklärt.
  • In verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die BHW Bausparkasse geklagt.
  • Das BGH-Urteil hat Signalwirkung für alle Bausparer, die aktuell solch ein Serviceentgelt bezahlen.

2017 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase erheben dürfen (Aktenzeichen XII ZR 305/15). Wie die Verbraucherzentrale berichtet, haben einige Anbieter daraufhin angefangen, eine Servicepauschale während der Ansparphase zu erheben – bis zu 30 Euro im Jahr. Auch dieser Praxis haben die Karlsruher Richter nun einen Riegel vorgeschoben. Die jährliche Gebühr stellt eine unangemessene Belastung der Bausparer dar.

BGH sieht Servicepauschale als nicht begründet an

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aus Perspektive des Verbands benachteiligt die Klausel, mit der das Entgelt im Vertrag festgehalten wird, den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dem folgte das Gericht.

Die Karlsruher Richter legten fest, dass die Gebühr eine Preisnebenabsprache darstellt. Sie ist „weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung“. Die Hauptleistung besteht aus der Zahlung von Zinsen sowie der Gewährung eines Bauspardarlehens. Die dafür notwendigen Verwaltungstätigkeiten vonseiten der Bausparkasse sind zwar eine notwendige Vorleistung, aber keine Hauptleistung (Aktenzeichen XI ZR 551/21).

Bausparkassen wälzen Kosten auf Bausparer ab

Der Bundesgerichtshof erklärt sehr eindeutig, dass der Anbieter „mit dem Jahresentgelt Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abwälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat.“ Und weiter: „Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden.“ Zu guter Letzt weist das Gericht auf die Abschlussgebühr hin, die die Bausparkassen bei Vertragsabschluss verlangen.

Bausparvertrag: Kontoführungsgebühren zurückfordern – Fristen beachten

Es ist eher unwahrscheinlich, dass die verklagte BHW Bausparkasse Kunden das zu Unrecht erhobene Entgelt automatisch zurückzahlt. Betroffene sollten daher tätig werden und ihr Geld zurückfordern – unabhängig davon, bei welcher Bausparkasse sie ihren Vertrag abgeschlossen haben. Die Stiftung Warentest hält dazu einen Musterbrief bereit.

Bausparer können mindestens die Gebühren der letzten drei Jahre zurückfordern. Bis Ende 2022 haben sie also Zeit, die Rückzahlung bis 2019 zu verlangen. Aus Sicht der Verbraucherschützer gilt sogar eine zehnjährige Frist. Sie berufen sich dabei auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs, wonach die „Forderung auf Erstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte nicht verjährt sein dürfen, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.“

Sollte sich die Bausparkasse querstellen, können sich Kunden an einen Ombudsmann wenden. Das Schlichtungsverfahren ist nicht nur kostenlos, es hemmt auch die Verjährungsfrist.