Paar geht durch Herbstlandschaft mit Hund spazieren
Anja Schlicht

Redaktionsleitung

Freiwillige Krankenkasse: Anrechnung des Partnereinkommens rechtens

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss nicht nur damit leben, dass die Krankenkassen verschiedene Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigen. Die Kassen dürfen auch das Einkommen des privat versicherten Ehepartners heranziehen, wenn der eigene Verdienst zu niedrig ist. Das hat nun das Landessozialgericht Darmstadt bestätigt.

  • So gilt etwa für eine Person mit privat versichertem Ehepartner, dass dessen Einkommen herangezogen wird.
  • Dabei ist es unerheblich, ob das freiwillige Mitglied hauptberuflich selbstständig ist oder nicht.

Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, können sich zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden. Während die Kosten der privaten Krankenversicherung beispielsweise von Alter, Gesundheit und Leistungen abhängen, zählt für die gesetzliche Krankenversicherung nur das Einkommen. Dabei präzisiert das Fünfte Sozialgesetzbuch (§ 240), dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist.

Ist das eigene Einkommen allerdings sehr niedrig und der Partner ist privat krankenversichert, zählt zu dieser gesamtwirtschaftlichen Leistung auch sein Einkommen. Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzliche Mitglied hauptberuflich selbstständig ist. Darauf weist ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hin (Aktenzeichen L 8 KR 174/20).

Beitragsanrechnung nur bei Selbstständigen?

Im konkreten Fall argumentiert der Kläger, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens nur für hauptberuflich selbstständig Tätige gilt. Dies gehe aus den damaligen gesetzlichen Vorschriften des Paragrafen 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder) hervor. Der entsprechende Satz wird eingeleitet mit „für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind“. Seit 2019 wird im Sozialgesetzbuch allgemein von freiwillig Versicherten gesprochen.

Aufgrund der damaligen Regelungen war für den Kläger klar, dass sein Einkommen als privat Versicherter nicht angerechnet wird, da seine freiwillig versicherte Frau nicht erwerbstätig war.

Freiwillige Krankenversicherung: Regelungen gelten für alle freiwillig Versicherten

Den Richtern zufolge macht der erste Absatz des betreffenden Paragrafen klar, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einheitlich die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder regelt. Dafür hat der GKV-Spitzenverband die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler aufgesetzt, die für alle freiwillig Versicherten gelten. Insofern hat die Krankenkasse den Beitrag korrekt unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens berechnet.

Entsprechend wies das Gericht die Berufung des Klägers ab.

Beispiel: So wird das Einkommen berücksichtigt

Verdienen freiwillig Versicherte weniger als der Ehepartner und weniger als 2.493,75 Euro im Monat, wird das Einkommen des privat versicherten Partners berücksichtigt. Aus den Einnahmen wird zunächst ein Familieneinkommen gebildet, wobei Freibeträge für Kinder gelten. Auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird dann der Krankenkassenbeitrag berechnet. Allerdings ist der Betrag auf 2.493,75 Euro gedeckelt (Stand 2023).

Dazu ein Beispiel:

  • Einnahmen Privatversicherter: 35.000 Euro
  • Einnahmen freiwillig Versicherte: 1.000 Euro
  • Freibetrag: keiner
  • Familieneinkommen: 36.000 Euro im Jahr, 3.000 Euro im Monat
  • Beitragspflichtiges Einkommen: 1.500 Euro monatlich
  • Beitrag (Beitragssatz 16,2 Prozent): 243 Euro