Richter fällt Urteil
Jenny Gebel

Online-Redakteurin

Gericht weist Beitragsforderungen der PKV als ungültig zurück

Ein privater Krankenversicherer stellte Beitragsforderungen an einen Versicherten, nachdem dieser gekündigt und gesetzlich krankenversichert war. Begründung: Die Kündigungsunterlagen waren unvollständig. Ist das rechtens? Dies musste das Amtsgericht Halle (Saale) entscheiden. Die Richter stellten sich auf die Seite des Verbrauchers.

  • Wegen Insolvenz kündigte ein Privatversicherter seinen Vertrag mit der PKV und wechselte in die GKV.
  • Weil der Folgeversicherungsnachweis fehlte, wies die PKV die Kündigung zurück und stellte Beitragsforderungen an den Versicherten.
  • Die Richter des Amtsgerichts Halle (Saale) waren jedoch der Auffassung, dass diese Forderungen unzulässig sind.

Die Krankenversicherung ist in Deutschland Pflicht. Wer seinen PKV-Vertrag kündigt, muss seinem Ex-Versicherer unter anderem einen Folgeversicherungsnachweis vorlegen. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Eine PKV stellte daher Beitragsforderungen an einen Kunden, der gekündigt hatte und in die GKV gewechselt ist. Das zuständige Amtsgericht in Halle (Saale) stellte sich mit seiner Entscheidung jedoch auf die Seite des Versicherungsnehmers.

Hintergründe: PKV-Beitragsforderung trotz Versicherung in der GKV

Der Versicherte war in Insolvenz geraten und hatte daher den Vertrag mit seiner PKV gekündigt, um direkt in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Versicherer teilte dem Kunden mit, dass die ordentliche Kündigung zum 1. Dezember 2015 erfolgt, wenn er den Folgeversicherungsnachweis nachreicht.

Einige Monate später erfuhr der frühere Kunde in einem Telefongespräch mit einem Versicherungsmitarbeiter, dass der Nachweis immer noch fehlt und die Kündigung daher unwirksam sei. Der Vertrag laufe also weiter. Der Versicherungsnehmer gab an, den Nachweis einem Außendienstmitarbeiter des Versicherers mitgegeben zu haben.

Der Versicherer stellte dennoch in einem Mahnschreiben vom Dezember 2021 Forderungen, konkret in Höhe von 1.536 Euro als Nachzahlung für Beiträge der Jahre 2018 bis 2019. Die Forderungen für den Zeitraum 2016 bis 2017 erklärte er nach Verjährungseinwand für erledigt.
Das Amtsgericht Halle (Saale) musste klären, ob die Ansprüche der PKV und die Forderungen berechtigt sind.

Gerichtsentscheidung: Keine Chance für die PKV

Die Richter wiesen die Klage des Versicherers zurück (Az. 98 C 519/22). Sie begründeten dies in zweifacher Hinsicht. So könne sich der Versicherer bei der Zurückweisung der Kündigung nicht allein auf § 205 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) berufen. Dieser Paragraf regelt die Kündigungsmodalitäten in der Versicherung.

Laut Gesetz unterliegt der Versicherer seinen Kunden gegenüber einer Hinweispflicht. Er muss sie unverzüglich auf unvollständige Unterlagen hinweisen, die zu einer unwirksamen Kündigung führen. Die PKV konnte in dem Verfahren nicht nachweisen, dass ein Schreiben über fehlende Dokumente beim Versicherten eingegangen ist. Somit konnte er annehmen, dass die Kündigung wie vereinbart wirksam war.

Weiterhin war der ehemalige PKV-Versicherte bereits seit Juni 2015 ununterbrochen in der GKV versichert. Die PKV stellte somit Forderungen für einen Zeitraum, in dem das Versicherungsrisiko schon nicht mehr in ihrem Bereich lag.

Aus Sicht der Richter widerspricht dies den Bestimmungen aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu den „Leistungen nach Treu und Glauben“, da der Versicherer einen Zahlungsanspruch stellt, ohne eine Leistung zu erbringen.